Betreuungskräfte für die 24 Stunden Pflege
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Auf welcher vertraglichen Basis können Betreuungskräften entsendet werden?

Die Betreuungskräfte, die über unsere Partner im EU-Ausland zu unseren Kunden entsendet werden, können über zwei unterschiedliche Verträge für die Partner die Dienstleistung für deutsche Kunden erbringen. Zum einen über einen Arbeitsvertrag, zum Zweiten über einen sog. Auftragsvertrag. Beide Vertragsverhältnisse sind legitim und werden in der Praxis häufig angewendet.

 

1. Entsendung von Angestellten nach dem Entsendegesetz:

Hierbei ist die Betreuungskraft bei einem osteuropäischen Unternehmen angestellt und wird von diesem für einen definierten Zeitraum nach Deutschland in einen Haushalt entsendet. Alle Arbeitgeberpflichten und Sozialabgaben werden dabei von dem ausländischen Unternehmen getragen und an die entsprechenden Behörden abgetreten. Wichtig dabei ist aber, dass die Familie einen regionalen Ansprechpartner hat, der seine Sprache spricht und seine Interessen und Bedürfnisse dem ausländischen Unternehmen gegenüber vertritt. Ebenso sind bei diesem Modell selbstverständlich eine Haftpflichtversicherung inklusive als auch die An- und Abreise der Betreuungskräfte. Der hohe Nutzen hierbei besteht darin, dass die betroffenen Familien jederzeit die Dienstleistung abbrechen oder eine andere Betreuungskraft erhalten können., der preisliche Vorteile nicht zu vergessen. Der Nachweis einer legalen Entsendung und damit der konformen Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausland, erfolgt in Form eines sog. A1 Formulars, dass von der ausländischen Sozialversicherungsanstalt nur dann ausgestellt wird, wenn die Rahmenbedingungen respektive die steuerlichen Abgaben entsprechend geltendem Recht abgeführt werden und der Aufenthalt der Betreuungskräfte somit legitimiert ist. Der Ausstellungsprozess dauert ca. 2-3 Wochen beginnend mit der Entsendung und in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des entsendenen Unternehmens.

 

2. Entsendung von Betreuungskräften im Auftragsverhältnis nach dem Entsendegesetz:

Hierbei schließen die Betreuungskraft und das osteuropäische Unternehmen einen sog. Auftragsvertrag. Sodann wird die Betreuungskraft von dem Unternehmen für einen definierten Zeitraum nach Deutschland in den Haushalt entsendet. Bei einem Auftragsverhältnis, dass es in dieser Form in Deutschland nicht gibt, ist das Unternehmen ebenfalls verpflichtet, die Sozialabgaben abzuführen und die Betreuungskraft entsprechend zu versichern. Das Auftragsverhältnis ist eine vertragliche Mischform zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag, wonach die Betreuungskräfte eine Verpflichtung zur Leistungserbringung bei den Kunden eingehen. Ebenso sind bei diesem Modell selbstverständlich eine Haftpflichtversicherung wie auch die An- und Abreise der Betreuerinnen inklusive. Auch hier besteht der Nutzen darin, dass die betroffenen Familien jederzeit die Dienstleistung abbrechen oder eine andere Betreuungskraft erhalten können, der preisliche Vorteile nicht zu vergessen. Der Nachweis einer legalen Entsendung erfolgt ebenso in Form eines sog. A1 Formulars, dass von der ausländischen Sozialversicherungsanstalt nur dann ausgestellt wird, wenn die Rahmenbedingungen respektive die steuerlichen Abgaben entsprechend geltendem Recht abgeführt werden und der Aufenthalt der Betreuungskräfte somit legitimiert ist. Der Ausstellungsprozess dauert ca. 2-3 Wochen, beginnend mit der Entsendung und in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des entsendenen Unternehmens.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

Bitte beachten Sie, dass wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen und wenden Sie sich im Zweifel in allen Fragen hierzu an einen sachkundigen Rechtsanwalt.

Marzena Brinkmann

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