EU-Entsenderichtlinien bei der sog. 24h-Pflege

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Die EU-Entsendevorschriften sind nach Art. 12 und Art. 13 der Richtlinie 883/2004 geregelt und beschreiben die Möglichkeiten der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU. Hiernach können EU-Bürger über zwei Wege von Unternehmen im EU-Ausland in Deutschland arbeiten:

  1. Entsendung nach Artikel 12:
    Nach Artikel 12 darf ein ausländisches Unternehmen eine Pflege- und Betreuungskraft für die Verrichtung einer Dienstleistung in einem anderen europäischen Land entsenden, wenn das Unternehmen nach den Bestimmungen einen wesentlichen Umsatzanteil im Heimatland selbst erwirtschaft. Als inländischer Umsatzanteil werden in der Regel ca. 25% vorausgesetzt.

    Sofern diese Bedingung vorliegt, kann ein Unternehmen Betreuungskräfte in deutsche Haushalte zur Erbringung von Betreuungsdienstleistungen senden. Die Betreuungskräfte unterliegen hierbei der Sozialversicherungspflicht im Heimatland. Der Nachweis, dass die Sozialabgaben im Heimatland vom Unternehmen (Entsender) gezahlt werden, wird in Form des A1-Formulars erbracht, dass für die Betreuungskraft ausgestellt und zugesendet wird. Der Beantragungszeitraum bis zur Ausstellung kann mehrere Wochen dauern, abhängig von der bearbeitenden Behörde und dem Entsendeland.

    Ab dem 1.August 2020 gilt eine neue EU-Entsenderichtline: Zum Schutz der Beschäftigten dürfen diese nur noch insgesamt 12 Monate nach Deutschland entsendet werden. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen. Unsere ausländischen Partnerunternehmen kennen diese und werden sie entsprechend befolgen.
  2. Entsendung nach Artikel 13:
    Nach Artikel 13 können Unternehmen und Betreuungskräfte ebenfalls Betreuungsleistungen in Deutschland in privaten Haushalten erbringen. Der Unterschied zum Artikel 12 liegt darin, dass ein EU-Bürger gleichzeitig in zwei oder mehreren Ländern arbeiten darf, sofern die Sozialversicherung in dem Land abgeführt wird, in dem der wesenliche Teil Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Form der sog. „Arbeit in zwei Ländern“ wird gewöhnlich von denjenigen Unternehmen angewendet, die keinen wesentlichen Umsatzanteil im Inland aufweisen können. Da die Betreuungskräfte sowohl im osteuropäischen Ausland als auch in Deutschland ihre Tätigkeit erbringen, ist der Anteil im Heimatland entsprechend der Verordnung als wesentlich anzusehen und somit legitimiert.

    Auch bei dieser Form ist die Ausstellung des A1 Formulars ohne weiteres gegeben. Hierbei kann der Ausstellungsprozess allerdings wesentlich länger dauern, sofern die einzelne Betreuungskraft vorher noch nicht in beiden Ländern tätig war. Insofern muss erst einmal der Turnus (zwei Monate Arbeit in Deutschland, zwei Monate im Ausland und wiederum die Arbeitsaufnahme in Deutschland) erfolgen, bevor die „Arbeit in zwei Ländern" angewendet werden kann und die Betreuungskraft das A1-Formular erhält

 

Dieses Vorgehen wird für Kunden oftmals nicht deutlich gemacht, wodurch es zu Verunsicherung kommen kann. Letztlich ist dieses Prozedere legal und auch für Kunden sicher.

 

Die Brinkmann Pflegevermittlung setzt sich für die legale und konforme Entsendung ein, verpflichtet ihre Dienstleister dazu, nach den aktuellsten Verordnungen und Gesetzen zu handeln und überprüft regelmäßig die Rechtskonformität, so dass unsere Kunden auf der sicheren Seite sind.

Für etwaige Fragen zu diesem Thema, stehen wir Ihnen jederzeit gerne Rede und Antwort und erläutern Ihnen diese erwähnten Umstände.

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