Von 2015 bis 2017 wurden in Deutschland schrittweise die Pflegestärkungsgesetze (PSG) eingeführt. Vor allem das Pflegestärkungsgesetz II wird heute als größte Reformen in der Pflege bezeichnet. Eingeführt wurden die Pflegestärkungsgesetze, um pflegebedürftigen Menschen mehr Unterstützung zuzusichern. Im Detail sind die Reformen aber wesentlich weitreichender. Vorher unterschied man nur zwischen alters- und krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen, mit den Reformen flossen nun auch die kognitiven oder seelischen Einschränkungen bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit mit ein.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die Pflegestärkungsgesetze und die damit einhergehenden Änderungen näher vor.
Das Pflegestärkungsgesetz I trat zum 1.1.2015 in Kraft. Es sorgt unter anderem für Mehrausgaben der Pflegeversicherung für alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, höhere Mittel für Tages- und Nachtpflege und eine flexiblere Nutzung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Hier nochmal im Detail:
Das Pflegestärkungsgesetz II gilt als größte Reform in der Pflege, denn es brachte weitreichende Änderungen. Zum einen die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, die Umwandlung der drei bisherigen Pflegestufen in fünf Pflegegrade und das neue Begutachtungsverfahren.
Das Pflegestärkungsgesetz II hat für die Altenpflege eine enorme Bedeutung - für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen. Damit erhalten vor allem kognitiv eingeschränkte Menschen im gleichen Maß Unterstützung wie körperlich- oder altersbedingt Eingeschränkte, um im eigenen Zuhause betreut und umsorgt zu werden.
Im folgenden erläutern wir die Änderungen genauer:
Die überarbeitete Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes zielt stärker auf die Bedürfnisse des einzelnen Menschens in seiner individuellen Lebenssituation und seiner individuellen Beeinträchtigungen und seiner vorhandenen Fähigkeiten ab. Vor allem ist die vorhandene Selbstständigkeit eines Menschen ausschlaggebend - unabhängig von der körperlichen Unterstützbarkeit.
Vorher galten nur Menschen mit alters- oder krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen als pflegebedürftig. Mit der Neudefinition stehen auch kognitive oder seelische Einschränkungen im Fokus. Geregelt ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff in § 14 und § 15 SGB XI. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf unserer Seite zur Pflegebedürftigkeit.
Das “Neue Begutachtungssystem”, auch “Neues Begutachtungsassessment” (NBA) genannt, stützt sich auf sechs wesentliche Kriterien und gewichtet diese entsprechend prozentual. Dazu gehören:
1. Mobilität - 10 %
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - 7,5 %
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlage - 7,5 %
4. Selbstversorgung - 40 %
5. Krankheits- oder therapiebedingte Belastungen - 20 %
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte - 15 %
Bewertet werden diese Kriterien vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (gesetzlich versichert) oder von Medicproof, dem medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherung.
Abhängig von den Einschränkungen ergeben sich Bewertungskennzahlen, die sich den neuen Pflegegraden zuordnen lassen. Genaue Informationen zu den Pflegegraden und den Bewertungsrichtlinien im Begutachtungsassessment: Informationen über Pflegegrade
Mit der Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes erhalten nun auch Demenzkranke, psychisch Kranke und geistig Behinderte einen anerkannten Pflegegrad. Damit geht auch einher, dass sie damit Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen |
---|---|---|
1 | 125 Euro* | 0 |
2 | 316 Euro | 689 Euro |
3 | 545 Euro | 1298 Euro |
4 | 728 Euro | 1612 Euro |
5 | 901 Euro | 1995 Euro |
*für Betreuungs- und Entlastungsleistungen / Informationen zum Pflegegeld
Das Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) zielt in erster Linie auf die regionale bzw. kommunale Umsetzung ab. Demnach erhalten Kommunen eine zentrale Rolle bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen. Auch die Krankenkassen haben seitdem mehr Möglichkeiten, betrugsverdächtige Pflegedienste genauer unter die Lupe zu nehmen.
Wir haben für Sie eine Übersicht aller möglichen Pflegeleistungen zusammengestellt. Dort erhalten Sie genaue Informationen darüber, welche Pflegeleistungen Ihnen oder einem pflegebedürftigen Angehörigen zustehen.
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