Was sind die Pflegestärkungsgesetze?

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Von 2015 bis 2017 wurden in Deutschland schrittweise die Pflegestärkungsgesetze (PSG) eingeführt. Vor allem das Pflegestärkungsgesetz II wird heute als größte Reformen in der Pflege bezeichnet. Eingeführt wurden die Pflegestärkungsgesetze, um pflegebedürftigen Menschen mehr Unterstützung zuzusichern. Im Detail sind die Reformen aber wesentlich weitreichender. Vorher unterschied man nur zwischen alters- und krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen, mit den Reformen flossen nun auch die kognitiven oder seelischen Einschränkungen bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit mit ein.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die Pflegestärkungsgesetze und die damit einhergehenden Änderungen näher vor.

Pflegestärkungsgesetz I (PSG I)

Das Pflegestärkungsgesetz I trat zum 1.1.2015 in Kraft. Es sorgt unter anderem für Mehrausgaben der Pflegeversicherung für alle Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, höhere Mittel für Tages- und Nachtpflege und eine flexiblere Nutzung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Hier nochmal im Detail:

  • Durchschnittlich vier Prozent mehr Leistungssätze für Menschen mit anerkannter Pflegestufe.
  • Alle Menschen mit anerkannter Pflegestufe haben einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dafür erhalten sie 125 Euro monatlich als monatlichen Zuschuss. Davon profitieren auch pflegende Angehörige - erstmal können sie stundenweise von Pflege- und Betreuungsaufgaben entlastet werden.
  • Demenzkranken stehen erstmals erhöhte Leistungen zu, beispielsweise Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt, zusätzliche Tages- und Nachtpflege, Zuschüsse für ambulant betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften. Weiterhin stehen ihnen auch höhere Zuschüsse zur Wohnraumanpassung zu.
  • Zusätzlich zum Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige Zuschüsse für die Tages- und Nachtpflege oder Pflegesachleistungen bei Versorgung durch den Pflegedienst. Vorher wurde das miteinander verrechnet.
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können flexibler genutzt und miteinander kombiniert werden. Damit stehen anerkannt Pflegebedürftigen oder Demenzkranken bis zu 3.386 Euro Förderung zu, wenn eine beiden Leistungen im Kalenderjahr nicht genutzt wurde.
  • Alle als pflegebedürftig anerkannten Menschen erhalten für die altersgerechte Anpassung und die Beseitigung von Barrieren in der Wohnung oder im Haus eine erhöhte Förderung von bis zu 4.000 Euro. Diese wird auch dann erneut gewährt, wenn sich der Hilfebedarf geändert hat, beispielsweise bei einer Änderung des Pflegebedürftigkeitsgrads.
  • Die Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel steigen auf 40 Euro. Zuvor lag der Zuschuss bei 31 Euro.
  • Pflegevorsorgefonds sollen notwendige Beitragserhöhungen der Pflegeversicherung abmildern.

 

PSG I im Überblick:

  • Mehr Geld für Menschen mit Demenz
  • Höhere Zuschüsse für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Demenzkranken stehen Leistungen zur Kurzzeitpflege und Tages- und Nachtpflege zu
  • Gründungszuschüsse für Wohngruppen steht auch Demenzkranken zu

 

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)

Das Pflegestärkungsgesetz II gilt als größte Reform in der Pflege, denn es brachte weitreichende Änderungen. Zum einen die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, die Umwandlung der drei bisherigen Pflegestufen in fünf Pflegegrade und das neue Begutachtungsverfahren. 

Das Pflegestärkungsgesetz II hat für die Altenpflege eine enorme Bedeutung - für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen. Damit erhalten vor allem kognitiv eingeschränkte Menschen im gleichen Maß Unterstützung wie körperlich- oder altersbedingt Eingeschränkte, um im eigenen Zuhause betreut und umsorgt zu werden.

 

Im folgenden erläutern wir die Änderungen genauer:

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff:

Die überarbeitete Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes zielt stärker auf die Bedürfnisse des einzelnen Menschens in seiner individuellen Lebenssituation und seiner individuellen Beeinträchtigungen und seiner vorhandenen Fähigkeiten ab. Vor allem ist die vorhandene Selbstständigkeit eines Menschen ausschlaggebend - unabhängig von der körperlichen Unterstützbarkeit. 

Vorher galten nur Menschen mit alters- oder krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen als pflegebedürftig. Mit der Neudefinition stehen auch kognitive oder seelische Einschränkungen im Fokus. Geregelt ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff in § 14 und § 15 SGB XI. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf unserer Seite zur Pflegebedürftigkeit

Neues Begutachtungssystem:

Das “Neue Begutachtungssystem”, auch “Neues Begutachtungsassessment” (NBA) genannt, stützt sich auf sechs wesentliche Kriterien und gewichtet diese entsprechend prozentual. Dazu gehören:

1. Mobilität - 10 %

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - 7,5 %

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlage - 7,5 %

4. Selbstversorgung - 40 %

5. Krankheits- oder therapiebedingte Belastungen - 20 %

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte - 15 %

Bewertet werden diese Kriterien vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (gesetzlich versichert) oder von Medicproof, dem medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherung.

Abhängig von den Einschränkungen ergeben sich Bewertungskennzahlen, die sich den neuen Pflegegraden zuordnen lassen. Genaue Informationen zu den Pflegegraden und den Bewertungsrichtlinien im Begutachtungsassessment: Informationen über Pflegegrade

Neue Pflegegrade:

Mit der Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes erhalten nun auch Demenzkranke, psychisch Kranke und geistig Behinderte einen anerkannten Pflegegrad. Damit geht auch einher, dass sie damit Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.

Pflegegrad  Pflegegeld Pflegesachleistungen
1 125 Euro* 0
2 332 Euro 761 Euro
3 573 Euro 1432 Euro
4 765 Euro 1778 Euro
5 947 Euro 2200 Euro

*für Betreuungs- und Entlastungsleistungen / Informationen zum Pflegegeld

 

Vor allem Pflegebedürftige, die im eigenen Zuhause von pflegenden Angehörigen oder einer osteuropäischen Pflege- und Betreuungskraft versorgt werden, profitieren von den Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Da nun mehr Menschen dank der neuen Pflegegrade und des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs anerkannt pflegebedürftig sind, erhalten sie Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese Leistungen können auch genutzt werden, um eine osteuropäische Pflege- und Betreuungskraft für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft - der sogenannten 24 Stunden Pflege - einzusetzen. Je nach Pflegegrad und dem damit verbundenen Pflegegeld sinken also die Kosten für eine Betreuungskraft.


 

Pflegestärkungsgesetz III (PSG III)

Das Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) zielt in erster Linie auf die regionale bzw. kommunale Umsetzung ab. Demnach erhalten Kommunen eine zentrale Rolle bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen. Auch die Krankenkassen haben seitdem mehr Möglichkeiten, betrugsverdächtige Pflegedienste genauer unter die Lupe zu nehmen.

Wir haben für Sie eine Übersicht aller möglichen Pflegeleistungen zusammengestellt. Dort erhalten Sie genaue Informationen darüber, welche Pflegeleistungen Ihnen oder einem pflegebedürftigen Angehörigen zustehen.

 


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