Die meisten pflegenden und berufstätigen Angehörigen haben Schwierigkeiten ihren Beruf mit einer Pflegesituation zu vereinbaren und brauchen hier mehr zeitliche Flexibilität. Um die Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Familie leichter zu gestalten, hat der Gesetzgeber 2015 das sogenannte Pflegezeitgesetz erlassen. Nachfolgend finden Sie umfangreiche Informationen zum Pflegezeitgesetz und den Möglichkeiten, die damit zusammenhängen.
Das Pflegezeitgesetz ermöglicht es sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine vollständige oder teilweise Auszeit vom Berufsalltag zu nehmen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das geht aber nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat - Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen dazu.
Damit haben angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, maximal sechs Monate vollständig oder teilweise freigestellt zu werden. Die Pflegezeit muss spätestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dafür reicht ein formloses Anschreiben. Ablehnen kann der Arbeitgeber die Pflegezeit nicht, denn es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Eine Zustimmung ist also nicht erforderlich. Bei einer teilweisen Freistellung in Teilzeit bedarf es aber einer schriftlichen Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit.
Wer die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss allerdings eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des oder der Pflegebedürftigen beim Arbeitgeber vorlegen. Diese Bescheinigungen stellen die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen (oder die private Pflege-Pflichtversicherung) aus.
Es gibt diverse Möglichkeiten, die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf dank des Pflegezeitgesetzes zu meistern:
Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander kombinieren
Die Kombination aus Familienpflegezeit und Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu zwei Jahre in Teilzeit - 15 Stunden/Woche - zu arbeiten, um neben dem Beruf nahe Angehörige im häuslichen Umfeld zu pflegen. Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist in dem Fall eine Mindestgröße von mehr als 25 Mitarbeitern im Unternehmen. Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen beide nahtlos aneinander gereiht genommen werden. Um Lohnausfälle auszugleichen, können Angehörige ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) stellen. Alles Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Webeite Wege zur Pflege.
Vollständige oder teilweise Freistellung bei Palliativ-Betreuung
Wer einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleitet, kann eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu drei Monate beantragen. Das geht auch, wenn der pflegebedürftige Angehörige in einem Hospiz palliativ behandelt wird. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich auch diesen Umstand ärztlich bescheinigen lassen und diese Auszeit beim Arbeitgeber anmelden.
Pflege- und Familienpflegezeit enden, wenn der Pflegebedürftige nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege unmöglich geworden ist oder der Pflegebedürftige verstorben ist - vier Wochen nach Eintritt dieses veränderten Umstandes.
Der Kündigungsschutz besteht von der Ankündigung der Pflegezeit - höchstens jedoch zwölf Wochen vor angekündigtem Beginn - bis zur Beendigung der Pflegezeit.
Nahe Angehörige definiert man in dem Fall wie folgt:
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