Verhinderungspflege - Auszeit für pflegende Angehörige

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Mit der Pflege von Angehörigen übernehmen Sie eine große Verantwortung für den Pflegebedürftigen - diese Verpflichtung ist hoch emotional besetzt und sehr zeitintensiv. Doch was können Sie tun, wenn bei Ihnen dringende persönliche Termine anstehen, Sie selbst erkranken oder ein wirklich ein Erholungsurlaub nötig ist? Damit Ihr Pflegebedürftiger bei einer solchen Verhinderung weiterhin gut versorgt wird, gibt es die sogenannte Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und regelt nach § 39 des Sozialgesetzbuches Elf (SGB XI) die Leistungen, Umfang und Kosten.

Definition nach §39 SGB XI

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr;[...] Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist...

Die Brinkmann Pflegevermittlung zeigt Ihnen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege und ermutigt Sie und alle pflegenden Angehörigen, das Angebot auch wahrzunehmen.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Verhinderungspflege zu beantragen?

  • Verhinderungspflege ist erst ab einer vorherigen Pflege von mindestens sechs Monaten beanspruchbar (Vorauspflege).
  • Die Ersatzpflege geschieht durch einen ambulanter Pflegedienst oder Privatperson, wobei diese nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sein darf oder unter der gleichen Adresse gemeldet sein.
  • Die Pflegeperson muss Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 besitzen.

 

Auch 4 Jahre rückwirkend bleiben Ihre Ansprüche gegenüber der Pflegekasse bestehen und können im Nachhinein eingefordert werden, wenn die Umstände, wie oben beschrieben, gegeben sind.

 

Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege

Im Jahr können aktuell maximal 1.612 Euro erstattet werden. Die Verhinderungspflege ist zeitlich auf 6 Wochen (42 Tage) im Jahr begrenzt. Für die Erstattung etwaiger Auslagen, wie zum Beispiel die Kosten für Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes oder auch Verdienstausfall einer Privatperson muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt werden.

Eine Person als Ersatz für den Pflegenden, seien es Angehörige, Nachbarn oder Pflegedienstmitarbeiter dürfen hierbei die Grundpflege als auch die Haushaltsführung übernehmen - auch stundenweise.
Wichtig!: Die medizinische Behandlungspflege gehört nicht zu den Leistungen der Verhinderungspflege, da diese von examinierten Pflegekräften durchgeführt werden müssen. Diese Leistungen werden von einem Arzt verordnet und die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.

Wer darf als Ersatzkraft für die Verhinderungspflege eingesetzt werden?

Es ist natürlich Ihnen überlassen, wen Sie als Ersatzkraft für die Verhinderungspflege im häuslichen Umfeld als geeignet erachten und einsetzen. Jedoch gibt es In Bezug auf die Kostenerstattung Unterschiede, die Sie beachten sollten:

  • Verhinderungspflege durch Angehörige:

    Hier stehen Ihnen lediglich der 1,5 fache Betrag des monatlichen Pflegegeldes zu. Als Angehörige gelten unter anderem Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Ehepartner, Schwiegerkinder oder Schwager bzw. Schwägerin sowie Personen, die im Haushalt der Pflegebedürftigen leben bzw. dort gemeldet sind.
  • Verhinderungspflege durch nicht verwandte Personen:

    Es stehen Ihnen allerdings maximal 1.612 Euro im Jahr zur Verfügung, wenn Sie Freunde, Nachbarn, Haushaltshilfen oder professionelle Dienstleister, beauftragen, die Verhinderungspflege zu übernehmen. Hierbei wird oftmals auch der Einsatz von osteuropäischen Betreuungskräften anerkannt. Ambulante Pflegedienste können die entstandenen Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Wichtig: Das Pflegegeld, das pflegebedürftigen Personen, die im häuslichen Umfeld betreut werden und hier von der Pflegegeld dem jeweiligen Pflegerad entsprechendes Pflegegeld erhalten, wird nicht gestrichen oder gekürzt. Der zustehende Betrag wird dem Pflegebedürftigen in voller Höhe erstattet. 

Die Verhinderungspflege bietet Ihnen die Möglichkeit auch auf Ihre eigene Gesundheit und Ihr Wohlbefinden zu achten. Die Brinkmann Pflegevermittlung möchte Sie daher als pflegende Angehörige ermutigen, die Verhinderungspflege im Rahmen der häuslichen Betreuungsleistung zu beantragen - beispielsweise  für den Einsatz einer Ersatz-Betreuung während der freien Tage oder Pausenzeiten Ihrer Betreuungskraft. 


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