Pflegegrade: So beantragen Sie einen Pflegegrad

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Nach dem Pflegestärkungsgesetz II ist mit Wirkung zum 01.01.2017 eine Umstellung bei der Begutachtung erfolgt. Die zuvor gültigen Pflegestufen 0,1,2 und 3 wurden durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt und sollen insbesondere die häusliche Betreuung und demenziell veränderte Menschen vom Leistungsumfang bevorzugen. 
Hingegen werden Heimzuzahlungen für alle Pflegegrade angeglichen, so dass diese nicht mehr nach dem Umfang der empfangenen Leistungen berechnet werden, sondern pauschal über alle Pflegegrade erhoben werden. Dies wirkt sich insbesondere für diejenigen nachteilig aus, die in einen geringen Pflegegrad eingestuft sind.

Wie schwer ein Betroffener pflegebedürftig ist, hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab. Dieser wird mittels Gutachter festgelegt. Diese kommen vom MDK, medizinischen Dienst der Krankenversicherung (gesetzlich versichert), oder von Medicproof, dem medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherung.

Von ihnen hängt ab, in welchen Pflegegrad der Betroffene eingestuft wird. Auch das ist im SGB XI § 15 gesetzlich geregelt.

Festlegung der Pflegegrade

Die Entscheidung über die Einstufung in Pflegegrade wird auf Grundlage mehrerer Faktoren getroffen, zielt aber vor allem darauf ab, wie selbstständig der Betroffene noch ist. Diese Begutachtung wird von dem MDK oder MEDICPROOF anhand eines umfangreichen Gutachtens vorgenommen. Nach einem Punktesystem wird der Grad der Selbstständigkeit bewertet. Je mehr Punkte vergeben werden, desto höher fällt der Pflegegrad aus. Auf Grundlage dieses Verfahrens können insbesondere Demenzkranke, die sich zwar noch eigenständig bewegen können, besser dahingehend beurteilt werden, wie viel Zuwendung, Hilfestellung, Anleitung oder Betreuung sie tatsächlich benötigen.

Im Gesetz heißt es: “Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:

  1. Punktbereich 0:
    keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  2. Punktbereich 1:
    geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
  3. Punktbereich 2:
    erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
  4. Punktbereich 3:
    schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
  5. Punktbereich 4:
    schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.”

Nach einem Punktesystem wird der Grad der Selbstständigkeit bewertet. Je mehr Punkte vergeben werden, desto höher fällt der Pflegegrad aus. Auf Grundlage dieses Verfahrens können insbesondere Demenzkranke, die sich zwar noch eigenständig bewegen können, besser dahingehend beurteilt werden, wie viel Zuwendung, Hilfestellung, Anleitung oder Betreuung sie tatsächlich benötigen.

Folgendes sollten Sie in jedem Fall beachten:
Strittig ist oft die „voraussichtliche Dauer“ der Pflegebedürftigkeit. Der §14 des SGB XI legt fest, dass die Pflegekassen nur zahlen dürfen, wenn absehbar ist, dass für länger als sechs Monate Pflegebedarf besteht.


 

Das Begutachtungsverfahren (NBA)

Das neue Gutachten, welches angewendet wird, um den Pflegegrad zu ermitteln, orientiert sich insbesondere daran, wie es um die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychische Problemstellungen, die Selbstversorgung oder aber auch die eigenständige Gestaltung des Alltags bei Betroffenen steht.

Je nachdem wie das Gutachten ausfällt, wird man von der Pflegekasse in einen Pflegegrad eingeteilt und erhält dann die entsprechende Leistung.

Dies gilt nur für Betroffene, die sich einer Erstbegutachtung ab 01.01.2017 unterziehen müssen. Für alle anderen wird die aktuelle Pflegestufe in einen Pflegegrad umgewandelt.

 

Pflegegrade und der Anspruch auf Zuschüsse werden von dem medizinischen Dienst der Krankenkassen für die gesetzlichen Versicherten und MEDICPROOF als Begutachtungsstelle für die Privatversicherten vorgenommen. Die unabhängigen Gutachter beider Institutionen kommen auf Antrag zu Ihnen nach Hause, nehmen die Gegebenheiten vor Ort in Augenschein und prüfen, in wieweit ein Angehöriger pflegebedürftig ist und wie weit eine Pflegebedürftigkeit fortgeschritten ist.


 

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Einstufung und wird vielen zu Gute kommen, die bislang keine Pflegestufe erhalten haben. Die Betroffenen, die in den Pflegegrad 1 eingestuft werden, erhalten jetzt ebenfalls Pflegegeld, können dies aber nur zweckgebunden einsetzen. Das bedeutet, dass das Pflegegeld nachweislich für Entlastungs- und Betreuungsleistungen ausgegeben werden muss. Diese Leistung muss von in Deutschland zugelassenem Personal erbracht werden und steht daher nicht zur freien Verfügung für die Refinanzierung unserer angebotenen Dienstleistung.

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Betroffene, die den Pflegegrad 2 erhalten, leiden meist bereits unter körperlichen Beeinträchtigungen und müssen mehrmals, wenngleich nur für kürzere Zeit, pflegerische Hilfe in Anspruch nehmen. Sie benötigen oftmals Hilfe beim Anziehen, Waschen oder auch beim Toilettengang. Ebenso benötigen die Betroffenen Hilfe bei der Medikamentengabe o.ä.

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Der Definition nach haben Menschen mit Pflegegrad 3 bereits schwere motorische Beeinträchtigungen, Probleme beim Stehen und Gehen oder auch Funktionsstörungen der Arme. Sie benötigen umfangreiche Hilfen beim Waschen und Ankleiden. Die Betroffenen können sich nur begrenzt in der Wohnumgebung fortbewegen. Die grundpflegerische Unterstützung muss ganztägig, also mehrmals am Tag erfolgen. Ebenso fallen in den Pflegegrad auch diejenigen, die mehrmals täglich psychosoziale Unterstützung benötigen.

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

Die Betroffenen müssen vollumfänglich grundpflegerisch versorgt werden. Ebenso steigt die psychosoziale Unterstützungsleistung an, so dass Bedieninstrumente gereicht werden müssen. Häufig benötigen die Menschen mehrmals in der Nacht Hilfe in unterschiedlicher Form, sei es Lagern, Wechsel von Inkontinenzmaterial o.ä. Bei Menschen mit Pflegegrad 4 sind auch umfangreiche begleitende behandlungspflegerische Leistungen durch einen Pflegedienst unabdingbar.

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Bei Betroffenen mit Pflegegrad 5 muss eine komplette Versorgung übernommen werden, meist auch die Obacht auf medizinische Geräte o.ä. Es können von dem pflegebedürftigen Menschen keine Aktivitäten mehr vorgenommen werden. Hier muss quasi eine "Rund-um-die-Uhr Betreuung" stattfinden, die nur durch das Zusammenspiel mehrerer Dienste in der Häuslichkeit überhaupt noch vorgenommen werden kann.


 

Welche Zuschüsse stehen Ihnen bei Pflegebedürftigkeit zu?

Wir zeigen Ihnen im folgenden auf, welche Zuschüsse Ihnen oder Ihrem Angehörigen im Kontext der häuslichen Pflege pro Pflegegrad zustehen:

 

  1. Pflegegeld
     
  2. Pflegehilfsmittel
     
  3. Pflegesachleistungen
     
  4. Tagespflege
     
  5. Verhinderungspflege
     
  6. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
     
  7. Entlastungsbetrag



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