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Entlastung in der häuslichen Pflegesituation: Die Kurzzeitpflege bietet pflegenden Angehörigen eine gute Möglichkeit, wenn die pflegebedürftige Person zeitweise nicht im eigenen Zuhause betreut werden kann. Besonders bei größeren Veränderungen in der Pflegesituation ist die Kurzzeitpflege eine sichere Betreuungsform. Dabei kann die Kurzzeitpflege zum Beispiel als Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt genutzt werden, um erforderliche Maßnahmen für die Pflege im häuslichen Umfeld zu treffen oder als notwendige Auszeit für die pflegenden Angehörigen. Ihren Anspruch auf maximal acht Wochen bezuschusste Kurzzeitpflege sollten Sie daher bei Ihrer zuständigen Pflegekasse unbedingt geltend machen.
Weitere Informationen und Details zur Kurzzeitpflege, Anspruch und Dauer finden Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels.
In der häuslichen Pflege kommt es häufig zu Situationen, bei denen der Angehörige zeitweise nicht zuhause versorgt werden kann. Für solche Fälle gibt es die Kurzzeitpflege als eine alternative Pflegeform, bei der es sich um eine zeitlich begrenzte, vollstationäre Pflege im Sinne des §42 des 11. Sozialgesetzbuches handelt.
Wir sprechen also von der Kurzzeitpflege, wenn eine hilfsbedürftige Person zeitweise eine vollstationäre Pflege benötigt. In den meisten Fällen tritt dies nach einem Aufenthalt im Krankenhaus ein oder wenn die häusliche Betreuung für eine bestimmte Zeit unterbrochen werden muss.
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
1) für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2) in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Die Kurzzeitpflege ist generell auf maximal acht Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr beschränkt und dient vornehmlich der Entlastung von pflegenden Angehörigen. Für diesen Zeitraum übernimmt die Pflegekasse die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in einer entsprechenden stationären Einrichtung. Das schließt die finanziellen Auslagen für die Betreuung, die Grundpflege, sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege mit ein.
Pflegepersonen mit einem Pflegegrad 2 oder höher, haben pro Kalenderjahr einen Anspruch auf Verhinderungspflege, die auf 6 Wochen (42 Tage) begrenzt ist. Sollte der Anspruch auf diese Leistung nicht geltend gemacht werden, haben Sie die Möglichkeit, die zur Verfügung stehenden Mittel für die Kurzzeitpflege aufzuwenden. Die verbleibende Zeit der Verhinderungspflege kann auf die Kurzzeitpflege angewendet werden, jedoch bleibt es bei einer maximalen Dauer von acht Wochen.
Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad der Stufe 2 bis 5 haben Anspruch auf die Kurzzeitpflege mit einer Bezuschussung durch die Pflegekasse in Höhe von 1.774 Euro pro Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag ist bei allen Pflegegraden identisch.
Die Kosten für eine stationäre Unterbringung, im Rahmen der Kurzzeitpflege, setzten sich dabei aus folgenden Posten zusammen:
Der von der Pflegekasse zur Verfügung gestellte Pauschalbetrag in Höhe von 1.774 Euro bezieht sich ausschließlich auf die anfallenden Pflegekosten. Die durch Unterbringung und Verpflegung entstandenen Kosten müssen von den Pflegebedürftigen selbst oder deren Angehörigen übernommen werden.
Sofern die Verhinderungspflege nicht genutzt wurde, kann der zur Verfügung stehende Betrag in Höhe von 1.612 Euro, verwendet werden, um das „Budget“ für die Kurzzeitpflege aufzustocken. In diesem Fall stehen Ihnen 3.386 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.
In erster Linie muss ein anerkannter Pflegegrad der Stufe 2 bis 5 vorliegen, um Kurzzeitpflege überhaupt in Anspruch nehmen zu können. Die Kurzzeitpflege soll pflegende Angehörige entlasten oder Raum schaffen, um unvorhergesehene Situationen zu bewerkstelligen.
So ist die Kurzeitpflege eine gute Möglichkeit für Angehörige, bei einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit in der Familie, Vorbereitungen für die Pflege zuhause zu treffen oder die weitere professionelle Pflege nach einem Unfall oder längeren Krankenhausaufenthalt zu gewährleisten. Darüber hinaus bietet die Kurzzeitpflege auch den pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, eine Auszeit von der Pflegesituation zu nehmen oder bei eigener Erkrankung bzw. Rehabilitationsmaßnahmen, den Pflegebedürftigen in guten Händen zu wissen.
Bei Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Ihnen steht jedoch nach §45 SGB XI ein Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro im Monat zu. Dieser Betrag kann unter anderem für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Seit dem 01.01.2016 können auch Pflegebedürftige ohne bestätigten Pflegegrad über die sogenannte Übergangspflege, eine Kurzzeitpflege beantragen. Voraussetzung ist, dass eine plötzliche Pflegebedürftigkeit eingetreten ist und somit die pflegerische Versorgung überbrückt werden muss. Zur Entlastung pflegender Angehöriger kann die Kurzzeitpflege in diesem Fall nicht beantragt werden. Die Kosten werden, wie im Falle eines vorliegenden Pflegegrades, für die Pflegeleistungen übernommen – in diesem Fall werden sie jedoch nicht von der Pflege-, sondern der Krankenkasse getragen.
Der Antrag auf Kurzzeitpflege muss von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Vertretungsberechtigtem unterschrieben werden. Bei Vorliegen eines Pflegegrades erhalten Sie das Antragsformular bei Ihrer Pflege- oder Krankenkasse.
Sowohl die zuständigen Pflege- und Krankenkassen, als auch Sozialdienste eines Pflegeheims oder Krankenhauses leisten Unterstützung beim Ausfüllen des Antrages.
Bei der Beantragung von Kurzzeitpflege ohne vorliegenden Pflegegrad wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse.
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