Rechtliche Rahmenbedingungen in der 24-Stunden-Pflege

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Brinkmann Pflegevermittlung steht für 100% legale Betreuungsmodelle

Der Vermittlungsmarkt für ausländische Pflegekräfte ist sehr diversifiziert, u.a. werden hier sehr viele unterschiedliche Aussagen hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vermittlung von Pflegekräften aus Europa, speziell Osteuropa gemacht. Dadurch ist es für viele pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sehr schwierig, eine vertrauenswürdige Agentur zu finden, die die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft, die sog. 24 Stunden Pflege, legal anbietet. Die Brinkmann Pflegevermittlung sieht sich daher als Anbieter in der Verantwortung, dass Ihnen als Leistungsempfänger ein legales Betreuungsmodell zur Verfügung steht. 

Wir verfolgen die rechtlichen Entwicklungen in den Entsendeländern, auf EU-Ebene und in Deutschland sehr genau, besuchen jährlich mehrere Konferenzen zu diesem Themenkomplex im Ausland und arbeiten sehr eng mit renommierten Anwaltskanzleien und Steuerberatungsbüros zusammen, die auf dieses sehr komplexe, länderübergreifende Thema spezialisiert sind. Es ist uns ein Anliegen, sicherzustellen, dass Sie als Kunde vor etwaigen Änderungen geschützt sind und wir auch unsere sehr gute Reputation gerecht werden.

 

Schwarzarbeit, Sozialbeitragsbetrug oder scheinselbstständige Beschäftigungsverhältnisse gibt es bei uns nicht.

 

Die Brinkmann Pflegevermittlung arbeitet momentan nach dem Entsendemodell, da dies eine maximale Flexibilität für unsere Kunden bedeutet und sie kein Risiko als Auftraggeber eingehen. Wir sichern uns ab, in dem wir viel Wert auf die Auswahl der geeigneten Partnerunternehmen im Ausland legen: diese werden erst nach einer umfangreichen Überprüfung, auch vor Ort im Ausland, in unser Netzwerk aufgenommen. Nur wenn alle Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sind, arbeiten wir mit einem Partner zusammen – und das möglichst langfristig. Innerhalb unseres Netzwerkes arbeiten wir sehr eng und vertrauensvoll zusammen, was Ihrer häuslichen Betreuung sehr zugute kommt.

 

Wichtig für Sie in diesem Zusammenhang ist, dass Sie eine vertrauenswürdige Vermittlungsagentur haben, die Ihnen transparent aufzeigt, ob die Beschäftigung rechtens ist oder nicht. Ebenso sollte sichergestellt werden, dass die Betreuungskräfte von professionellen Dienstleistern bei der Ausübung Ihrer selbstständigen Tätigkeiten und im Rahmen der Rechtssicherheit unterstützt werden. Denn nur wenn diese Rahmenbedingungen erfüllt sind, sind Sie als Kunde auf der sicheren Seite. Dann ist eine legale Beschäftigung von Betreuungskräften möglich und auch eine gute Option.

 

Legale Betreuungsmodelle in der häuslichen Betreuung

Es gibt mehrere Vermittlungsarten bei der Pflegeform Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG), der sogenannten 24-Stunden-Pflege, die dem gültigen Recht entsprechen. Dies beurteilen nicht nur spezialisierte Fachanwälte so, sondern auch Gerichte und Zollämter. Eine Übersicht über die legalen Betreuungsmodelle haben wir für Sie zusammengestellt:

  1. Entsendung von Angestellten nach dem Entsendegesetz:
    Hierbei ist die Betreuungskraft bei einem osteuropäischen Unternehmen angestellt und wird von diesem für einen definierten Zeitraum nach Deutschland in einen Haushalt entsendet. Alle Arbeitgeberpflichten und Sozialabgaben werden dabei von dem ausländischen Unternehmen getragen und an die entsprechenden Behörden abgetreten. Wichtig dabei ist aber, dass die Familie einen regionalen Ansprechpartner hat, der seine Sprache spricht und seine Interessen und Bedürfnisse dem ausländischen Unternehmen gegenüber vertritt. Ebenso sind bei diesem Modell selbstverständlich eine Haftpflichtversicherung inklusive als auch die An- und Abreise der Betreuerinnen. Der hohe Nutzen hierbei besteht darin, dass die betroffenen Familien jederzeit die Dienstleistung abbrechen oder eine andere Betreuungskraft erhalten können, den preislichen Vorteil nicht zu vergessen. Der Nachweis einer legalen Entsendung erfolgt in Form eines sog. A1 Formulars, dass von der ausländischen Sozialversicherungsanstalt nur dann ausgestellt wird, wenn die Rahmenbedingungen respektive die steuerlichen Abgaben entsprechend geltendem Recht abgeführt werden und der Aufenthalt der Betreuungskräfte somit legitimiert ist. Der Ausstellungsprozess dauert ca. 2-3 Wochen beginnend mit der Entsendung und in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des entsendenden Unternehmens.

    Ab dem 1.August 2020 gilt eine neue EU-Entsenderichtline: Zum Schutz der Beschäftigten dürfen diese nur noch insgesamt 12 Monate nach Deutschland entsendet werden. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen. Unsere ausländischen Partnerunternehmen kennen diese und werden sie entsprechend befolgen.

     

  2. Entsendung von Betreuungskräften im Auftragsverhältnis nach dem Entsendegesetz
    Hierbei schließen die Betreuungskraft und das osteuropäische Unternehmen einen sog. Auftragsvertrag. Sodann wird die Betreuungskraft von dem Unternehmen für einen definierten Zeitraum nach Deutschland in den Haushalt entsendet. Bei einem Auftragsverhältnis, dass es in dieser Form in Deutschland nicht gibt, ist das Unternehmen ebenfalls verpflichtet, die Sozialabgaben abzuführen und die Betreuungskraft entsprechend zu versichern. Das Auftragsverhältnis ist eine vertragliche Mischform zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag, wonach die Betreuungskräfte eine Verpflichtung zur Leistungserbringung bei den Kunden eingehen. Ebenso sind bei diesem Modell selbstverständlich eine Haftpflichtversicherung wie auch die An- und Abreise der Betreuerinnen inklusive. Auch hier besteht der Nutzen darin, dass die betroffenen Familien jederzeit die Dienstleistung abbrechen oder eine andere Betreuungskraft erhalten können, den preislichen Vorteil nicht zu vergessen. Der Nachweis einer legalen Entsendung erfolgt ebenso in Form eines sog. A1 Formulars, dass von der ausländischen Sozialversicherungsanstalt nur dann ausgestellt wird, wenn die Rahmenbedingungen respektive die steuerlichen Abgaben entsprechend geltendem Recht abgeführt werden und der Aufenthalt der Betreuungskräfte somit legitimiert ist. Der Ausstellungsprozess dauert ca. 2-3 Wochen, beginnend mit der Entsendung und in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des entsendenden Unternehmens.

    Dienstleistungserbringung aus dem EU-Ausland heraus mit Versteuerung in Deutschland
    Ähnlich dem vorher erklärten Modell ist die Betreuungskraft im Auftragsverhältnis für das ausländische Unternehmen tätig. In der Regel werden ein zu erbringender Leistungsumfang und ein Arbeitsergebnis (Werkvertrag) vereinbart. Hierbei werden allerdings die Sozialabgaben entgegen dem vorher erklärten Modell in Deutschland abgeführt. Somit handelt es sich nicht klassisch um eine Entsendung, sondern lediglich um einen temporären Auslandseinsatz. Dieses Modell findet seit 2019 immer häufiger Anwendung, insbesondere in Polen, da die Kostenvorteile durch die Abgabe der Sozialleistungen im Herkunftsland schwinden.

  3. Beauftragung von selbstständigen Betreuungskräften:
    Bei der selbstständigen Tätigkeit von Betreuungskräften aus dem Ausland muss man in zwei unterschiedliche Kategorien unterscheiden. Zum einen diejenigen, die im Ausland ein Gewerbe angemeldet haben und sich damit selbst entsenden und diejenigen, die in Deutschland ein Gewerbe betreiben.

    Selbstentsendung aus dem EU-Ausland
    Diese Sonderregelung ähnelt der Regelung für entsandte Betreuungskräfte, ist aber nicht mit dieser identisch. 
    Die selbstständigen Betreuungskräfte müssen hierbei ihrer gewöhnlichen Tätigkeit in ihrem Herkunftsland nachgehen und dürfen auch eine Tätigkeit im Ausland ausüben. Die Betreuungskraft ist somit im Entsendeland sozialversicherungspflichtig, muss dabei aber auch die Regelungen des Landes beachten, indem sie Betreuungsdienstleistungen erbringt. Diese Leistungen erbringt sie als selbstständiger Unternehmer auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Die Betreuungskraft muss daher beide Parts in Persona abbilden: Den Entsender und den Leistungserbringer als Betreuungskraft und dieses auch selbst organisieren.

    Selbstständigkeit von Betreuungskräften mit Gewerbesitz in Deutschland    
    Die EU-Dienstleistungsfreiheit ermöglicht Anbietern gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Tätigkeiten den freien Zugang zu den Dienstleistungsmärkten aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies bedeutet, dass auch ausländische Betreuungskräfte in Deutschland ein Gewerbe anmelden können und damit den hiesigen gewerbe- sowie steuerrechtlichen Ordnungsvorschriften unterliegen. Sie erbringen die Betreuungsdienstleistungen dann als selbstständige Unternehmer auf eigenen Namen und eigene Rechnung.

    Sehr viele selbstständig tätige Betreuungskräfte sind nicht in der Lage, die Kriterien und gesetzlichen Vorgaben, die eine Selbstständigkeit kennzeichnen, zu erfüllen. Oftmals besteht deshalb kein Versicherungsschutz oder die Gefahr der Scheinselbständigkeit. Bei Betreuungskräften, die ihr Gewerbe im Ausland angemeldet haben, ist oftmals die korrekte Selbstständigkeit für Kunden weniger nachvollziehbar, noch kontrollierbar, denn es ist beispielsweise schwierig, zu beurteilen, die Betreuungskräfte ihre Abgaben im Ausland leisten oder ob das für die Legitimation wichtige Dokument A1 überhaupt Gültigkeit hat. Die Betreuungskraft muss ihre selbstständige Tätigkeit in nennenswertem Umfang (üblicherweise mindestens 25% Umsatzanteil im Entsendeland) ausüben, um sich selbstentsenden zu können und damit im EU-Ausland sozialversicherungspflichtig zu bleiben.  Ansonsten sollten die Auftraggeber die Merkmale der Selbstentsendung konkret hinterfragen, um zusätzlich sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Selbstentsendung vorliegen und keine Scheinselbständigkeit vorliegt.

     
  4. Direkte Anstellung von Betreuungspersonal 
    Seitdem das EU-weite Freizügigkeitsgesetz in Kraft trat, das für die meisten europäischen Länder gilt, steht es Arbeitnehmern frei, innerhalb von EU-Staaten zu arbeiten. Der Pflegebedürftige bzw. seine Angehörigen werden hierbei zum Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten. Die Betreuungskraft ist sozialversicherungspflichtig angestellt als Arbeitgeber muss man in Deutschland Lohnsteuer und Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen. Das Betreuungspersonal kann sowohl über die Arbeitsämter bezogen werden, als auch über Vermittlungsagenturen. Dabei geht die Familie allerdings wirklich alle Arbeitgeberpflichten ein und trägt die Risiken, die sich aus dieser Konstellation ergeben können (Krankheit, Urlaub, Kündigungsfristen, nicht-passendes Personal). Der wesentliche Vorteil besteht für Familien darin, dass die Weisungspflicht direkt dem Arbeitnehmer, also der Betreuungskraft gegenüber, ausgeübt werden kann.

 

FAQ Rechtliche Rahmenbedingungen in der 24h-Pflege

Die Betreuungskräfte, die über unsere Partner im EU-Ausland zu unseren Kunden entsendet werden, können über zwei unterschiedliche Verträge für die Partner die Dienstleistung für deutsche Kunden erbringen. Zum einen über einen Arbeitsvertrag, zum anderen über einen sog. Auftragsvertrag. Beide Vertragsverhältnisse sind legitim und werden in der Praxis häufig angewendet.

1. Entsendung von Angestellten nach dem Entsendegesetz:

Hierbei ist die Betreuungskraft bei einem osteuropäischen Unternehmen angestellt und wird von diesem für einen definierten Zeitraum nach Deutschland in einen Haushalt entsendet. Alle Arbeitgeberpflichten und Sozialabgaben werden dabei von dem ausländischen Unternehmen getragen und an die entsprechenden Behörden abgetreten. Wichtig dabei ist aber, dass die Familie einen regionalen Ansprechpartner hat, der seine Sprache spricht und seine Interessen und Bedürfnisse dem ausländischen Unternehmen gegenüber vertritt. Ebenso sind bei diesem Modell selbstverständlich eine Haftpflichtversicherung inklusive als auch die An- und Abreise der Betreuungskräfte. Der hohe Nutzen hierbei besteht darin, dass die betroffenen Familien jederzeit die Dienstleistung abbrechen oder eine andere Betreuungskraft erhalten können, der preisliche Vorteile nicht zu vergessen. Der Nachweis einer legalen Entsendung und damit der konformen Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausland, erfolgt in Form eines sog. A1 Formulars, dass von der ausländischen Sozialversicherungsanstalt nur dann ausgestellt wird, wenn die Rahmenbedingungen respektive die steuerlichen Abgaben entsprechend geltendem Recht abgeführt werden und der Aufenthalt der Betreuungskräfte somit legitimiert ist. Der Ausstellungsprozess dauert ca. 2-3 Wochen beginnend mit der Entsendung und in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des entsendenen Unternehmens.

2. Entsendung von Betreuungskräften im Auftragsverhältnis nach dem Entsendegesetz:

Hierbei schließen die Betreuungskraft und das osteuropäische Unternehmen einen sog. Auftragsvertrag. Sodann wird die Betreuungskraft von dem Unternehmen für einen definierten Zeitraum nach Deutschland in den Haushalt entsendet. Bei einem Auftragsverhältnis, dass es in dieser Form in Deutschland nicht gibt, ist das Unternehmen ebenfalls verpflichtet, die Sozialabgaben abzuführen und die Betreuungskraft entsprechend zu versichern. Das Auftragsverhältnis ist eine vertragliche Mischform zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag, wonach die Betreuungskräfte eine Verpflichtung zur Leistungserbringung bei den Kunden eingehen. Ebenso sind bei diesem Modell selbstverständlich eine Haftpflichtversicherung wie auch die An- und Abreise der Betreuerinnen inklusive. Auch hier besteht der Nutzen darin, dass die betroffenen Familien jederzeit die Dienstleistung abbrechen oder eine andere Betreuungskraft erhalten können, der preisliche Vorteile nicht zu vergessen. Der Nachweis einer legalen Entsendung erfolgt ebenso in Form eines sog. A1 Formulars, dass von der ausländischen Sozialversicherungsanstalt nur dann ausgestellt wird, wenn die Rahmenbedingungen respektive die steuerlichen Abgaben entsprechend geltendem Recht abgeführt werden und der Aufenthalt der Betreuungskräfte somit legitimiert ist. Der Ausstellungsprozess dauert ca. 2-3 Wochen, beginnend mit der Entsendung und in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des entsendenen Unternehmens.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

Bitte beachten Sie, dass wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen und wenden Sie sich im Zweifel in allen Fragen hierzu an einen sachkundigen Rechtsanwalt.

In der EU herrscht Dienstleistungsfreiheit (Entsendegesetz und Niederlassungsfreiheit), wonach jeder EU-Bürger im europäischen Ausland legal arbeiten darf und dies auf unterschiedliche Weise: in einem Angestelltenverhältnis oder auch freiberuflich.

Im Wesentlichen geht es bei der Feststellung der konformen und legalen Arbeit im EU-Ausland darum, dass festgestellt wird, in welchem Land die Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Nur wenn diese nachweislich gezahlt werden, ist eine Betreuungskraft auch legal tätig. Da man als Kunde aber keine Einsicht darüber hat, ob und in welchem Land die Abgaben gezahlt werden, wurden in jedem EU-Mitgliedsland Abteilungen von Sozialversicherungsanstalten geschaffen, die sicherstellen, dass die entsprechenden Abgaben pro Betreuungskraft oder Arbeitnehmer in dem richtigen Land gezahlt werden.

Eine Betreuungskraft, die sich entweder als Freiberufliche selbst entsendet oder von einem Arbeitgeber im EU-Ausland entsendet wird,  führt in der Regel im Heimatland ihre Sozialabgaben ab. Um die Legalität der konformen Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen im Heimatland festzustellen, wird von der jeweiligen landeseigenen Sozialversicherungsanstalt das sog. A1-Formular ausgestellt, welches dokumentiert:

  1. Das Entsendeunternehmen:
    Über welche Firma die Betreuungskraft entsendet wird, respektive von welchem Unternehmen die Sozialabgaben für diese Betreuungskraft abgeführt werden
     
  2. Anschrift der Arbeit:
    Unter welcher Adresse die Betreuungskraft im Ausland arbeitet
     
  3. Zeitangabe:
    Für welchen Zeitraum sie entsendet wird.

 

Die Beantragung des A1-Formulars wird bei der Entsendung über einen Arbeitgeber erfolgen, sobald Sie sich für eine Betreuungskraft entschieden haben und ein entsprechender Dienstleistungsvertrag geschlossen wurde. Da je nach Entsendeland und Institution die Bearbeitungszeiten für die Ausstellung des A1-Formulars unterschiedlich lange dauert, kann es sein, dass die Betreuungskraft bereits vor Ort bei Ihnen arbeitet und der Legitimationsnachweis erst ein paar Wochen später bei der Betreuungskraft eintrifft. Das A1-Formular ist ein persönliches Dokument der einzelnen Betreuungskraft, ähnlich einer Arbeitsbescheinigung, die Ihnen auf Anfrage vorgelegt werden kann. Gerne bestätigen unsere Dienstleister Ihnen auch, dass die Beantragung vollzogen wurde, so dass Sie von Anfang an auf der sicheren Seite sind.

Wir arbeiten ausschließlich nach Betreuungsmodellen, bei denen sichergestellt ist, dass die Beschäftigungsverhältnisse legal und moralisch einwandfrei sind. Darauf können Sie sich verlassen!

Bei vielen in Deutschland tätigen Betreuungskräften aus Osteuropa sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Achten Sie bei Ihrer Wahl besonders hierauf. Insbesondere sehr günstige Preise können ein Hinweis auf Illegalität sein. Im Falle einer illegalen Beschäftigung können auf Sie erhebliche finanzielle Risiken zukommen. Dies betrifft sowohl den Krankheitsfall als auch evtl. Meldepflichten beim Arbeitsamt und Zoll.

Bitte beachten Sie, dass wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen und wenden Sie sich im Zweifel in allen Fragen hierzu an einen sachkundigen Rechtsanwalt.

Die EU-Entsendevorschriften sind nach Art. 12 und Art. 13 der Richtlinie 883/2004 geregelt und beschreiben die Möglichkeiten der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU. Hiernach können EU-Bürger über zwei Wege von Unternehmen im EU-Ausland in Deutschland arbeiten.

Nach Artikel 12 ensendet ein ausländisches Unternehmen eine Betreuungskraft für die Verrichtung einer Dienstleistung in einem anderen europäischen Land, wobei das Unternehmen nach den Bestimmungen einen wesentlichen Umsatzanteil im Heimatland erwirtschaften muss. Als wesentliche Größe wird hierbei meist ca. 25% inländischer Umsatzanteil vorausgesetzt.

Sofern diese Bedingung vorliegt, kann ein Unternehmen Betreuungskräfte in deutsche Haushalte zur Erbringung von Betreuungsdienstleistungen senden. Die Betreuungskräfte unterliegen hierbei der Sozialversicherungspflicht im Heimatland. Der Nachweis, dass die Sozialabgaben im Heimatland vom Unternehmen (Entsender) gezahlt werden, wird in Form des A1-Formulars erbracht, dass für die Betreuungskraft ausgestellt und zugesendet wird. Der Beantragungszeitraum bis zur Ausstellung kann mehrere Wochen dauern, abhängig von der bearbeitenden Behörde und dem Entsendeland.

Ebenso kann ein Unternehmen die Betreuungskraft auch nach Artikel 13 Betreuungsdienstleistungen in Deutschland in privaten Haushalten erbringen. Der Unterschied hierbei liegt darin, dass der Artikel 13 beschreibt, dass EU-Bürger gleichzeitig in zwei oder mehreren Ländern arbeiten dürfen und die Sozialversicherung in dem Land abgeführt wird, in dem die Betreuungskraft ihren wesenlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Diese Form der sog. „Arbeit in zwei Ländern“ wird gewöhnlich von den Unternehmen praktiziert, die keinen wesentlichen Umsatzanteil im Inland aufweisen können. Da die Betreuungskräfte sowohl im osteuropäischen Ausland als auch in Deutschland ihre Tätigkeit erbringen, ist der Anteil im Heimatland entsprechend der Verordnung als wesentlich anzusehen und somit legitimiert.

Auch bei dieser Form ist die Ausstellung des A1 Formulars ohne weiteres gegeben. Hierbei kann der Ausstellungsprozess allerdings wesentlich länger dauern, sofern die einzelne Betreuungskraft vorher noch nicht in beiden Ländern tätig war. Insofern muss ersteinmal der Turnus (2 Monate in Deutschland, zwei Monate im Ausland und wiederum die Arbeitsaufnahme in Deutschland) erfolgen, bevor die „Arbeit in zwei Ländern" praktiziert wurde und die Betreuungskraft das A1-Formular erhält.

Dieses Vorgehen wird für Kunden oftmals nicht deutlich gemacht, wodurch es zu Verunsicherung kommen kann. Letztlich ist dieses Prozedere legal und auch für Kunden sicher.

Die Brinkmann Pflegevermittlung setzt sich für die legale und konforme Entsendung ein, verpflichtet ihre Dienstleister dazu, nach den aktuellsten Verordnungen und Gesetzen zu handeln und überprüft regelmäßig die Rechtskonformität, so dass unsere Kunden auf der sicheren Seite sind.

Für etwaige Fragen zu diesem Thema, stehen wir Ihnen jederzeit gerne Rede und Antwort und erläutern Ihnen diese erwähnten Umstände.

Das A1-Formular ist ein von der Sozialversicherungsanstalt des Heimatlandes ausgestelltes, persönliches Dokument für das entsendende Unternehmen und die einzelne Betreuungskraft.

Dieses Formular ist auf die Betreuungskraft persönlich ausgestellt und enthält alle wichtigen Personalien und zeigt auf, dass die jeweilige Betreuungskraft für eine Tätigkeit im Ausland an einem bestimmten Ort (genaue Adresse) von einem entsendenden Unternehmen (ausländischer Dienstleister) für einen festgelegten Zeitraum eine bestimmte Tätigkeit erbringt.

Damit zeigt die Sozialversicherungsanstalt auf, dass

  • die Voraussetzungen für die Entsendung dieser Betreuungskraft gegeben ist (Vorversicherungszeit, Entsendebedingungen nach Art 12 oder Art 13 und weiteres)
  • dass das Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge schuldet
  • und dass für die Betreuungskraft die Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland abgeführt werden.

Das Dokument ist somit ein persönliches Dokument, welches der Betreuungskraft nach erfolgter Ausstellung der entsprechenden Behörde vom Unternehmen zugesandt wird. Der Zeitraum zwischen Beantragung und Ausstellung kann mehrere Wochen dauern. Dies bedeutet, dass bei einem kurzfristig anberaumten Arbeitseinsatz das Dokument der Betreuungskraft erst später zugeht. Dies bedeutet aber nicht, dass die Betreuungskraft nicht versichert ist. Die Betreuungskräfte, die über uns vermittelt werden, sind immer sozialversichert. Der Bearbeitungszeitraum schwankt sehr stark, je nachdem bei welcher lokalen Behörde (Sitz des entsendenden Unternehmens) diese beantragt wird. Gerne können wir Ihnen für die Zwischenzeit eine Bestätigung des Partnerunternehmens ausstellen lassen, aus der hervorgeht, dass die Beantragung des A1-Formulars erfolgt ist.

Das Vorlegen der A1-Formulars setzt auch, da es sich um ein persönliches Dokument der Betreuungskraft handelt, das Einverständnis der entsprechenden Kraft voraus. Dies ist kein Automatismus, da aus Datenschutzgründen erst eine explizite Einwilligung der entsprechenden Person erfolgen muss.

Wir stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Nach der europäischen Dienstleistungsfreiheit kann jeder Bürger der EU in anderen EU-Staaten arbeiten oder auch gleichzeitig in mehreren Ländern. Die Grundlage hierfür bildet u.a. eine EU-Richtlinie, aus der hervorgeht, unter welchen Umständen und unter welchen Bedingungen ein EU-Bürger in anderen Ländern tätig sein kann.

Die Art und Weise, wie die Arbeit im Ausland aufgenommen / wahrgenommen wird, entscheidet darüber, welchem sozialversicherungsrechtlichen Status in diesem Fall dieses Unternehmen oder die Betreuungskraft unterliegt. Wenn eine Tätigkeit vorübergegehend und nicht wesentlich ausgeführt wird und wenn der Wohnsitz im Heimatland liegt, was in der Regel für die Betreuungskräfte zutrifft, werden die Sozialversicherungsabgaben im Heimatland entrichtet. Der Nachweis hierfür wird anhand des A1-Formulars nachgewiesen.

Sofern die Betreuungskraft überwiegend im Ausland tätig ist und/oder auch ihren Wohnsitz im Ausland hat, müssen die Sozialbeiträge auch im Ausland erbracht werden, wobei dies auch an eine zeitliche Maximumgrenze gekoppelt ist.

Dies bedeutet, dass mit Beantragung des A1-Formulars der Sozialversichungsstatus durch die ausländische Versicherungsanstalt geprüft wird und auch die Voraussetzungen, unter denen eine Betreuungskraft von einem Partnerunternehmen entsendet wird. Diese Prüfung dauert mehrere Wochen und ist in der Regel noch in Arbeit, obwohl die Betreuungskraft bereits bei Ihnen oder Ihrem Angehörigen arbeitet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Betreuungskraft nicht versichert ist. Sollte der Fall eintreten, dass es zu einer Prüfung der Betreuungskraft kommen sollte und diese das A1-Formular noch nicht vorliegen hat, wird sich die Behörde mit dem Partnerunternehmen in Verbindung setzen und eine entsprechende Bescheinigung über die Beantragung von unseren Partnerunternehmen erhalten oder den Sozialversicherungsstatus direkt klären können.

Selbst wenn sich herausstellen würde, dass die Bedingungen für die Ausstellung eines A1-Formulars nicht gegeben sein sollten, müsste dann die Versteuerung in Deutschland erfolgen. Dieser Fall ist bei uns noch nicht vorgekommen! Das bedeutet aber auch für Sie, dass Sie als Kunde, unabhängig davon, ob die Versteuerung im Ausland oder Inland stattfindet, keine Haftung hierfür übernehmen müssen, sondern die Haftung bei den Unternehmen liegt.

Wir stellen sicher, dass unsere Partnerunternehmen rechtskonform handeln und Sie als Kunde kein Risiko eingehen.

Für weitere Fragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite.

Verdienst einer Betreuungskraft

Die landläufige Meinung und die der Medien in Bezug auf die Vergütung der Betreuungskräfte ist häufig die, dass das Gehalt der Betreuungskräfte als sehr gering eingestuft und somit abwertend dargestellt wird. Ebenso wird häufig in den Medien eine Gehaltshöhe von EUR 1.000 genannt, ohne dabei zu erwähnen, dass es sich hierbei um Nettolöhne handelt.

Nach einer Studie aus dem Jahr 2017, die u.a. im Auftrag des Verbandes für häusliche Betreuung und Pflege e.V. (VHBP) von der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BAGSS) durchgeführt wurde, ging schon damals hervor, dass der durchschnittliche Nettolohn einer Betreuungskraft aus Osteuropa bei mehr als 900 untersuchten Teilnehmern (osteuropäische Betreuungskräfte) bei durchschnittlich EUR 1.175 Netto bei freier Kost und Logis lag. Dies entsprach damals circa einem Bruttolohn, sofern man die Zuwendungen für Kost und Logis betrachtete, von ca. 2.400 EUR. Heutzutage ist davon auszugehen, dass der Durchschnitt mindesten 150 EUR darüber liegt. Eine Betreuungskraft erhält in der Regel netto mindestens 1.300 - 1.800 EUR pro Monat.

Damit verdienen die osteuropäischen Betreuungskräfte mehr als 72% der in der Pflegebranche arbeitenden deutschen Angestellten. Der Verband katholischer Altenhilfe in Deutschland e.V. beschreibt sogar, dass 48 % der Vollzeitbeschäftigten in der Pflege in Deutschland in diesem Beruf weniger als 1.500 € brutto im Monat verdienen. Demnach kann man behaupten, dass die Vergütungsbedingungen für die Betreuungskräfte aus dem Ausland den Herausforderungen, die sich durch die Arbeit in deutschen Haushalten ergeben, angemessen ist.

Die Gehälter der Betreuungskräfte schwanken selbstverständlich, je nachdem, wie qualifiziert die einzelne Betreuungskraft ist, bspw. wie gut die Deutschkenntnisse sind, welche Erfahrungen sie nachweisen kann oder welche Fortbildungen sie absolviert hat. Ebenso hängt das Gehalt auch von den Umständen vor Ort ab oder auch davon, welche Tätigkeiten erbracht werden und in welchem Umfang. Weitere Faktoren für die individuelle Preisgestaltung sind Kosten für An- und Abreisen, Betreuungs- und Planungskosten, Schulungskosten etc.

Die Brinkmann Pflegevermittlung setzt sich dafür ein, dass die Betreuungskräfte durch eine gute Vergütung entsprechend motiviert sind und die Partnerunternehmen dies auch bei der Anwerbung neuer Betreuungskräfte berücksichtigen. Wir wollen, dass alle Seiten fair behandelt werden und die Betreuung bestmöglich für unsere Kunden erbracht werden kann.

Für etwaige Fragen stehen Ihnen gerne zur Seite.

Grundsätzlich sind alle Betreuungskräfte über ihren Dienstleister krankenversichert – dies erfolgt auf zweierlei unterschiedlichen Wegen, die zu beachten sind.

Die häufigste Versicherung ist die Absicherung mit der sogenannten EKUZ-Karte. Bei der EKUZ-Karte handelt es sich um eine Auslandkrankenversicherung, bei der die Betreuungskräfte direkt über die zuständige Krankenversicherung im europäischen Ausland abgesichert sind. Über die EKUZ-Karte kann jede Person bei einem deutschen Arzt oder Krankenhaus vorstellig werden und die Leistungen werden dann direkt mit der Krankenversicherung im Ausland abgerechnet. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass die Beantragung der Versicherungskarte ab dem Zeitpunkt erfolgt, ab dem die Betreuungskraft gebucht wurde. Da der Beantragungsprozess für die Ausstellung der Versicherungskarte ein paar Wochen dauern kann, wird die Betreuungskraft die Karte häufig nicht direkt mitnehmen können, sondern wird dieser dann per Post zugestellt. Wenn nun ein Krankheitsfall in den ersten zwei Wochen auftritt, muss die Betreuungskraft sich bei ihrer Versicherung oder ihrem Arbeitgeber melden, so dass dann die Verbindung zwischen Arzt und Versicherung hergestellt werden kann und die Formalitäten direkt untereinander erledigt werden.

Anders verhält es sich bei wenigen, anderen Dienstleistern, die eine gemeinschaftliche Krankenversicherung zentral abgeschlossen haben. In diesem Fall muss die Rechnung vom Arzt bei dem Dienstleister eingereicht werden und um Rückerstattung der Aufwendungen gebeten werden. Hierbei kann es sein, dass die Betreuungskraft nicht die Mittel hat, um diese Aufwendungen vorauszuzahlen, so dass die Familien dies für einen kurzen Zeitraum übernehmen müssen. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel sofort innerhalb von einer Woche.

Die Betreuerinnen haben in beiden Fällen eine Notrufnummer ihrer Krankenversicherung und können ihre Medikation und Maßnahmen, die sie unternehmen müssen, direkt erfragen. Die Krankenkasse verweist dann zu einem Arzt und regelt die Formalitäten.

Wenn Sie hierzu Fragen an uns haben, beantworten wir diese gerne.

Die Frage nach der Legalität der Inanspruchnahme der Dienstleistung einer ausländischen Betreuungskraft ist eminent. Rund 90% von schätzungsweise 200.000 Betreuungskräften, die in Deutschland einer Tätigkeit im Haushalt nachgehen, sind entweder schwarz beschäftigt, betreiben Scheinselbstständigkeit oder werden direkt über dubiose Vermittler, die die gesetzlichen Auflagen entweder selbst oder deren Dienstleister nicht einhalten, zum den Kunden gebracht. Hierdurch gehen Sie als Kunde ein hohes finanzielles Risiko ein, denn die Verantwortung dafür trägt nicht selten der Kunde, der die Leistungen über diese Kanäle in Anspruch nimmt. Abgesehen davon werden solche Delikte strafrechtlich verfolgt.

Auswahl der ausländischen Dienstleister

Daher ist es besonders wichtig, eine seriöse Vermittlungsagentur zu beanspruchen, die zum einen gute Kontakte ins osteuropäische Ausland hat und zum anderen die Seriösität der ausländischen Leistungserbringer beurteilen kann und somit für Sie Sicherheit schafft. Als oberste Prämisse steht für uns, dass Sie als Kunde nicht haftbar gemacht werden können.

Diese Sicherheit können Sie selbst als Kunde nur sehr schwer selbst erbringen, denn die Gesetzeslage in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit ist oftmals umstritten und sehr umfangreich. Um zu einer validen Beurteilung zu gelangen, ob eine Dienstleistung für Sie sicher ist oder nicht, bedarf es vieler Expertenmeinungen.

Wir legen bei unserer Auswahl der Partnerunternehmen aus Osteuropa einen besonderen Fokus auf die rechtlichen Umstände, wonach diese ihr Personal nach Deutschland entsenden. Bevor ein neuer Dienstleister überhaupt erst eine Kundenanfrage von uns erhält, werden viele Einzelprüfungen vorgenommen, in denen wir herauskristallisieren,

  • welcher rechtliche Rahmen für die Entsendung gewählt wird,
  • wie die Kräfte vergütet werden und in welcher Höhe,
  • wie und in welcher Höhe die Sozialbeiträge abgeführt werden,
  • wie das Personal überhaupt von der Qualifikation und vom Wesen her ist,
  • wie professionell das Unternehmen das Recruiting übernimmt
  • wie professionell die Prozesse gestaltet sind
  • oder auch welche Unternehmensstruktur hinter dem Unternehmen steckt
  • und vieles mehr…

Wir erwarten von den Unternehmen und verpflichten diese auch in entsprechenden Vereinbarungen schriftlich zur Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Entsenderichtlinien, dem deutschen Mindestlohngesetz, den deutschen Arbeitszeitvorschriften usw. Ebenso werden regelmäßige Überprüfungen vorgenommen, um die Rechtskonformität für Sie als Kunden sicherzustellen.

Informationsaustausch

Darüber hinaus suchen wir den intensiven Informationsaustausch mit den Dienstleistern und organisieren regelmäßige Treffen, um uns über aktuelle Themen, rechtliche Entwicklungen und Verbesserungen auszutauschen. Ebenso besuchen wir die wichtigsten Veranstaltungen zu dem Thema der EU-Dienstleistungsfreiheit und engagieren uns in Verbänden wie der Inicjatywa Mobilności Pracy. Hierüber gelangen wir an wichtige Informationen und Meinungsführer, die wir zum Schutze unserer Kunden anwenden können.

Sofern Sie Fragen zu diesen Themen an uns haben, wenden Sie sich gerne an uns.