Pflegeleistungen Alles rund um Leistungen für Pflegebedürftige

Diese Pflegeleistungen gibt es für Pflegebedürftige

Wer aufgrund seines Alters, krankheitsbedingt oder nach einem Krankenhausaufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen ist, der wird dank der Pflegeversicherungen der Krankenkassen umfangreich mit Leistungen unterstützt. Wer zudem motorisch und kognitiv eingeschränkt und deswegem pflege- und hilfsbedürftig ist, erhält ebenso Unterstützung aus der Pflegeversicherung. Welche Pflegeleistungen das genau sind und wer Anspruch auf diese Leistungen hat, erfahren Sie auf unserer Seite zu den Pflegeleistungen. Außerdem erhalten Sie ausführliche Informationen über Zuschüsse, die Pflegebedürftigen zustehen und gewährt werden können.

Bei Pflegeleistungen handelt es sich um Zuschüsse der gesetzlichen und privaten Pflegekassen, die Pflegeversicherte unter Nachweis eines tatsächlichen Bedarfs und nach entsprechender Zuteilung eines Pflegegrads beanspruchen können.

Anspruch auf Pflegeleistungen haben all jene, die einen anerkannten Pflegegrad haben, zu Hause von ihren Angehörigen oder in Einrichtungen versorgt und gepflegt werden. Ausgenommen sind Kosten, die auch ohne Pflegebedürftigkeit anfallen würden. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Wohnen und Essen, für die die Pflegeversicherung nicht aufkommt.

Die Zuschüsse der gesetzlichen und privaten Pflegekassen sind für die Pflege und Betreuung zweckgebunden und in ihrem Umfang auch begrenzt. Einige Pflegeleistungen werden auch nur für einen gewissen Zeitraum bewilligt. Sie sollen die Betreuung und die Pflege von Pflegebedürftigen einfacher machen und die Selbstständigkeit und Lebensqualität des Pflegebedürftigen fördern.

 

Pflegeleistungen, die Sie beantragen können

Das sind die wichtigsten Pflegeleistungen in der Übersicht. Wenn Sie mehr erfahren wollen über den jeweiligen Zuschuss, dann klicken Sie einfach drauf.

Pflegegeld: Wieviel Pflegegeld steht Ihnen bei anerkanntem Pflegegrad zu?

Jeder, der pflegebedürftig ist und einen anerkannten Pflegegrad hat, erhält auch das sogenannte Pflegegeld. Es ist nach Pflegegrad gestaffelt. Dieses Pflegegeld steht Pflegebedürftigen auch  zu, wenn Sie in häuslicher Umgebung gepflegt werden.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Dieser Zuschuss steht Ihnen bei Pflegebedürftigkeit zu

Die Pflegekassen unterstützen hilfsbedürftige Menschen mit anerkanntem Pflegegrad mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, wenn dadurch die häusliche Pflege und Betreuung zu Hause erleichtert wird. Welche Vorraussetzungen gegeben sind und welche Leistungen abgefordert werden können - ein Überblick.

Pflegesachleistungen: Zuschuss hauptsächlich für ambulanten Pflegedienst

Die Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten vorgesehen. Voraussetzung ist auch hier wieder ein anerkannter Pflegegrad. Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich ebenfalls nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Tagespflege als zusätzliche Zuschuss-Option sorgt für Entlastung

Wenn sich pflegende Angehörige um einen Pflegebedürftigen rund um die Uhr kümmern, dann ist die Tagespflege eine sinnvolle Option, um die angespannte Betreuungssituation zu entlasten. Um sich eine Auszeit zu gönnen und den zu pflegenden Angehörigen dennoch in guten Händen zu wissen, ist die Tagespflege eine wichtige Einrichtung.

Verhinderungspflege: Wenn pflegende Angehörige mal eine Auszeit brauchen

Bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für die sogenannte Verhinderungspflege. Hierdurch wird eine durchgängig gute Versorgung eines Pflegebedürftigen gewährleistet.

Alle wichtigen Informationen zu Anspruch auf Verhinderungspflege, Voraussetzungen und Leistungen haben wir für Sie zusammengestellt.

Wohnraumanpassung: Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Im Alter bewegt man sich oft nicht mehr bequem und sicher durch das eigene Zuhause. Um länger selbstbestimmt wohnen zu können, gibt es eine Vielzahl an barrierefreie Möglichkeiten, die von der Pflegekasse gefördert werden. Sie gelten offiziell als Wohnraumanpassung.

Entlastungsbetrag: 131 Euro zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung

Seit dem 1. Januar 2025 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 Euro (bis 31.12.2024, 125 Euro). Dieser wird im § 45b SGB XI geregelt. Der Entlastungsbetrag dient speziell zur Entlastung pflegender Angehöriger.

 
 

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