Pflegegrad berechnen - einfach, schnell und kostenlos.
Seit dem 1.1.2017 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat. Dieser wird im § 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) geregelt. Der Entlastungsbetrag dient speziell der Entlastung pflegender Angehöriger und kann für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder der ambulanten Pflegedienste verwendet werden.
Gleichzeitig bietet er aber auch Spielraum bei der Organisation der täglichen Pflege. Er kann beispielsweise auch eingesetzt werden, um eine Betreuungskraft in ihrer Pause oder in der Freizeit zu entlasten bzw. in diesen Zeiten die Fortführung der Pflege zu gewährleisten.
Was wichtig zu wissen ist: Der Entlastungsbetrag wird nur gezahlt, wenn eine tatsächliche Leistung in Anspruch genommen wurde. Es handelt sich also nur um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Den Differenzbetrag zahlt der Pflegebedürftige. Allerdings muss er erst in Vorleistung gehen. Damit die Leistung gewährt werden muss, sollten alle Quittungen und Belege gesammelt werden. Diese werden dann bei der Pflegekasse eingereicht.
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
Leistungen der Kurzzeitpflege
Leistungen der ambulanten Pflegedienste
haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen
Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern
Inanspruchnahme von Pflegebegleitern
Der Entlastungsbetrag kann unter Umständen auch gezahlt werden, wenn die Brinkmann Pflegevermittlung Ihnen eine osteuropäische Pflege- und Betreuungskraft vermittelt hat und diese im Rahmen der häuslichen Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen unter einem Dach lebt. Denn in manchen Bundesländern gilt der Entlastungsbetrag auch für folgende Angebote:
Vermittlungsagenturen für Betreuungs-/Pflegeleistungen
familienentlastende Dienste
ehrenamtlich Projekte
anerkannte Betreuungspersonen
Der Entlastungsbetrag könnte daher also auch zur Refinanzierungeiner osteuropäischen Pflege- und Betreuungskraft eingesetzt werden.
Vor der Pflegereform im Jahr 2017 wurde diese Leistungen noch niederschwellige Betreuungsleistungen genannt. Das bedeutet, dass es einfach sein soll, zusätzliche Entlastungsleistungen zu erhalten. Und das richtet sich vor allem an Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden oder Unterstützung bei der Alltagsroutine brauchen. Das trifft vor allem auf die Betreuung von Demenzkranken zu, hinzu kommt Hilfe im Haushalt und Hilfe bei der Organisation des Alltags. Also alles das, was unsere osteuropäischen Pflege- und Betreuungskräfte erfüllen.
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