Entlastungsbetrag: 125 Euro zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung

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Entlastungsbetrag gezielt für die Entlastung pflegender Angehöriger

Seit dem 1.1.2017 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat. Dieser wird im § 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) geregelt. Der Entlastungsbetrag dient speziell der Entlastung pflegender Angehöriger und kann für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder der ambulanten Pflegedienste verwendet werden.

Gleichzeitig bietet er aber auch Spielraum bei der Organisation der täglichen Pflege. Er kann beispielsweise auch eingesetzt werden, um eine Betreuungskraft in ihrer Pause oder in der Freizeit zu entlasten bzw. in diesen Zeiten die Fortführung der Pflege zu gewährleisten.

Wer seinen Anspruch im Kalenderjahr nicht komplett genutzt hat, kann seinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Entlastungsbetrag verfällt also nicht.

Was wichtig zu wissen ist: Der Entlastungsbetrag wird nur gezahlt, wenn eine tatsächliche Leistung in Anspruch genommen wurde. Es handelt sich also nur um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Den Differenzbetrag zahlt der Pflegebedürftige. Allerdings muss er erst in Vorleistung gehen. Damit die Leistung gewährt werden muss, sollten alle Quittungen und Belege gesammelt werden. Diese werden dann bei der Pflegekasse eingereicht.

In einem Kalenderjahr steht einem Pflegebedürftigen ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.500 Euro zu. Wurden in einem Kalenderjahr aber beispielsweise nur 1.300 Euro genutzt, bleibt der restliche Anspruch in Höhe von 200 Euro für das darauffolgende Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. Juni, erhalten. Dadurch erhöht sich der Anspruch in dem Jahr dann aber auf 1.700 Euro.

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