Persönliches Budget Selbstbestimmt zu Hause betreut

Das Persönliche Budget umfasst Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen und Menschen, denen eine Behinderung droht. Das Wunsch- und Wahlrecht steht dabei im Fokus.

Menschen, die ein Recht auf Teilhabeleistungen haben, haben ebenso das Recht auf Persönliches Budget. Hierzu zählen vor allem Betroffene, die beispielsweise unter einer Behinderung leiden bzw. wahrscheinlich in den kommenden Jahren mit einer solchen konfrontiert werden, chronisch-psychisch krank sind, körperlich extrem beeinträchtig sind, aufgrund einer Sucht nicht fähig sind, ihren Alltag zu meistern.

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Leistungen zur Teilhabe
„Oberbegriff für die verschiedenen Sozialleistungen, die behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“

Die Leistungsträgern bestimmen daher keine festgesetzten Dienst- oder Sachleistungen, sondern überweisen Geld, mit dem der Budgetnehmer selbstbestimmt Dienstleistungen, z. B. in Form von Persönlicher Assistenz organisieren kann. So kann er selbst flexibel entscheiden, welche Unterstützung er, wann und in welcher Form benötigt und mit dem Persönlichen Budget abdecken kann.

Unterschieden wird zwischen dem einfachen Persönlichen Budget, bei dem nur ein Leistungsträger zuständig ist und dem sogenannten trägerübergreifenden Persönlichen Budget, bei dem mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget erbringen.
 

Leistungen zur Teilhabe

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
     

Folgende Leistungsträger können bei einem Persönlichen Budget beteiligt sein:

  • Gesetzliche Krankenversicherung,

  • Bundesagentur für Arbeit.

  • Gesetzliche Rentenversicherungsträger,

  • Gesetzliche Unfallversicherungsträger,

  • Träger der Alterssicherung der Landwirte,

  • Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,

  • Öffentliche Jugendhilfeträger,

  • Sozialhilfeträger (auch für Hilfen zur Pflege),

  • Integrationsamt.


Detaillierte Informationen zum Persönlichen Budget finden Sie auch auf den Webseiten des Bundesminsteriums für Arbeit und Soziales "Teilhabe und Inklusion" sowie "einfach teilhaben".
Das Persönliche Budget muss beantragt werden. Hierbei unterstützen spezielle Beratungsstellen u.a. die Fachstelle EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung).

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren sieht wie folgt aus.
 

  1. Beratungsgespräch

    über Hilfebedarf und Leistungen bei einem Kostenträger oder der unabhängigen Teilhabeberatung
     
  2. Antrag

    Der Antrag ist die Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets.
     
  3. Zuständigkeitsklärung

    Zuständigkeitsklärungen ordnen die Leistungen den Kostenträgern zu.
     
  4. Bedarfsfeststellung und -ermittlung

    Der leistende Kostenträger prüft die eingereichten Unterlagen (z.B. Schwerbehindertenausweis, ärztliche Befunde, etc.) und beauftragt gegebenenfalls einen Gutachter, z.B. wenn es um langjährige Pflegeleistungen oder Rentenzahlungen geht.
     
  5. Schriftliche Zielvereinbarung

    zwischen dem leistenden Kostenträger und dem Menschen mit Behinderungen. Sie muss Folgendes enthalten:
        - die genehmigten Leistungen sowie die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets
        - die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele
        - die Regelungen über die Nachweisführung von erhaltenen Leistungen (z.B. Belege einreichen)
        - die Qualitätssicherung
     
  6. Bescheid

    Der leistende Kostenträger erlässt im Namen aller beteiligten Träger einen Bescheid. Bei Bedarf kann Widerspruch eingelegt werden.

Organisation Persönliches Budget

Im Rahmen der Umsetzung des Persönlichen Budgets erfolgt die Organisation entweder über das Dienstleistermodell oder das Arbeitgebermodell. Beim Dienstleistungsmodell „erwirbt“ der Assistenznehmer mithilfe des persönlichen Budgets die Leistungen bei einem Assistenzdienst. Hierzu gehört auch die Beratung rund um die Antragsstellung. Bei vielen Dienstleister wird Peer Beratung/Counseling angeboten: Gemeint ist damit die Beratung von Betroffenen durch Betroffene mit dem Ziel, auf Augenhöhe miteinander zu sprechen.
Beim Arbeitgebermodell agiert der Budgetnehmer selbst als Arbeitgeber. Die Assistenzkräfte sind bei ihm direkt angestellt und er übernimmt alle anfallenden Organisations- und Verwaltungsaufgaben selbst.

Die Brinkmann Pflegevermittlung unterstützt hierbei durch die Vermittlung von osteuropäischen Betreuungskräften durch Entsendung.

Assistenz-Dienstleistungen

Die entsprechenden Assistenz-Dienstleistungen, für die das Persönliche Budget abgefordert werden kann, unterscheiden sich folgt:
 

  • Alltagsassistenz

  • Arbeitsassistenz

  • Ausbildungs- und Studienassistenz

  • Elternassistenz

  • Freizeit- und Reiseassistenz

  • Kita- / Schulassistenz

  • Pflegeassistenz und Verhinderungspflege

  • Assistenz nach Maß / Individuelle Assistenz
     

Die Betreuungskräfte, die die Brinkmann Pflegevermittlung in Haushalte vermittelt, sind hauptsächlich als Alltagsassistenz zu verstehen. Diese, zumeist aus dem osteuropäischen Raum, leben unter einem Dach mit den zu Betreuenden, übernehmen die Grundpflege und unterstützen bei der Bewältigung des Alltags.

Häufige Fragen zum Persönlichen Budget

Persönliches Budget verständlich erklärt: Anspruch, Antrag, Höhe und Nutzungsmöglichkeiten im Überblick

Was ist das Persönliche Budget?

Das Persönliche Budget ist eine alternative Form der Leistungserbringung für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen. Statt bestimmte Sach- oder Dienstleistungen unmittelbar durch einen Leistungsträger zu erhalten, bekommen Budgetnehmer in der Regel einen Geldbetrag, mit dem sie benötigte Unterstützungsleistungen selbst organisieren können. Dadurch erhalten sie mehr Entscheidungsfreiheit darüber, welche Unterstützung sie wann, wo und von wem in Anspruch nehmen.

Wer hat Anspruch auf ein Persönliches Budget?

Grundsätzlich können Menschen ein Persönliches Budget beantragen, wenn sie Anspruch auf entsprechende Teilhabe- oder Rehabilitationsleistungen haben. Dazu können beispielsweise Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie Menschen gehören, denen eine Behinderung droht. Entscheidend ist der individuelle Anspruch auf budgetfähige Leistungen.

Mehr über die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI

Wie hoch ist das Persönliche Budget?

Für das Persönliche Budget gibt es keinen einheitlichen Pauschalbetrag. Die Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf und den Leistungen, auf die die betreffende Person Anspruch hat. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird ermittelt, welche Unterstützung erforderlich ist und welche Kosten dafür berücksichtigt werden können.

Muss das Persönliche Budget beantragt werden?

Ja. Das Persönliche Budget wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss bei einem zuständigen Leistungsträger beantragt werden. Anschließend werden der individuelle Bedarf und die zuständigen Kostenträger festgestellt. Auf dieser Grundlage werden die Leistungen und die Höhe des Budgets festgelegt.

Wo kann ich das Persönliche Budget beantragen?

Ein Antrag kann grundsätzlich bei einem der beteiligten Rehabilitationsträger beziehungsweise zuständigen Leistungsträger gestellt werden. Je nach individueller Situation können beispielsweise die gesetzliche Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder Träger der Eingliederungshilfe beteiligt sein. Bei mehreren beteiligten Trägern kann ein trägerübergreifendes Persönliches Budget eingerichtet werden.

Wofür darf das Persönliche Budget verwendet werden?

Das Persönliche Budget ist für die Leistungen bestimmt, die im Rahmen der Bedarfsfeststellung und Zielvereinbarung festgelegt wurden. Dazu können beispielsweise Alltagsassistenz, Arbeitsassistenz, Elternassistenz, Freizeitassistenz oder bestimmte Pflege- und Unterstützungsleistungen gehören. Das Budget steht daher nicht als frei verwendbares Einkommen zur Verfügung.

Was ist der Unterschied zwischen Persönlichem Budget und Pflegegeld?

Das Persönliche Budget und das Pflegegeld sind unterschiedliche Leistungen. Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung und setzt grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 voraus. Das Persönliche Budget dient dagegen dazu, bestimmte Teilhabe- und Unterstützungsleistungen selbstbestimmt zu organisieren. Welche Leistungen im individuellen Fall genutzt oder miteinander kombiniert werden können, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab.

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Benötige ich einen Pflegegrad für das Persönliche Budget?

Nicht grundsätzlich. Das Persönliche Budget ist keine Leistung, die allein an einen Pflegegrad gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Anspruch auf entsprechende Teilhabe- oder Rehabilitationsleistungen besteht. Werden zusätzlich Leistungen der Pflegeversicherung beansprucht, kann der Pflegegrad jedoch relevant sein.

Kann das Persönliche Budget für Unterstützung im eigenen Zuhause eingesetzt werden?

Grundsätzlich können über das Persönliche Budget auch geeignete Assistenz- und Unterstützungsleistungen im häuslichen Umfeld finanziert werden, sofern diese Bestandteil des festgestellten individuellen Bedarfs und der bewilligten Leistungen sind. Welche konkreten Leistungen übernommen werden, muss daher immer im Einzelfall mit dem zuständigen Leistungsträger geklärt werden.

Mehr zur Rundum-Betreuung zuhause

Kann das Persönliche Budget für Unterstützung im eigenen Zuhause eingesetzt werden?

Grundsätzlich können über das Persönliche Budget auch geeignete Assistenz- und Unterstützungsleistungen im häuslichen Umfeld finanziert werden, sofern diese Bestandteil des festgestellten individuellen Bedarfs und der bewilligten Leistungen sind. Welche konkreten Leistungen übernommen werden, muss daher immer im Einzelfall mit dem zuständigen Leistungsträger geklärt werden.

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Kann das Persönliche Budget für eine sogenannte 24-Stunden-Betreuung genutzt werden?

Ob und in welchem Umfang das Persönliche Budget für Leistungen im Zusammenhang mit einer sogenannten 24-Stunden-Betreuung eingesetzt werden kann, hängt von den individuell bewilligten Leistungen und der Zielvereinbarung mit dem zuständigen Leistungsträger ab. Eine pauschale Kostenübernahme besteht nicht. Deshalb sollte vor Abschluss entsprechender Verträge geklärt werden, welche Leistungen tatsächlich über das Persönliche Budget finanziert werden dürfen. 

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