Pflegegrad 1
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Einstufung und wird vielen zu Gute kommen, die bislang keine Pflegestufe erhalten haben. Die Betroffenen, die in den Pflegegrad 1 eingestuft werden, erhalten jetzt ebenfalls Pflegegeld, können dies aber nur zweckgebunden einsetzen. Das bedeutet, dass das Pflegegeld nachweislich für Entlastungs- und Betreuungsleistungen ausgegeben werden muss. Diese Leistung muss von in Deutschland zugelassenem Personal erbracht werden und steht daher nicht zur freien Verfügung für die Refinanzierung unserer angebotenen Dienstleistung.
Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Betroffene, die den Pflegegrad 2 erhalten, leiden meist bereits unter körperlichen Beeinträchtigungen und müssen mehrmals, wenngleich nur für kürzere Zeit, pflegerische Hilfe in Anspruch nehmen. Sie benötigen oftmals Hilfe beim Anziehen, Waschen oder auch beim Toilettengang. Ebenso benötigen die Betroffenen Hilfe bei der Medikamentengabe o.ä.
Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Der Definition nach haben Menschen mit Pflegegrad 3 bereits schwere motorische Beeinträchtigungen, Probleme beim Stehen und Gehen oder auch Funktionsstörungen der Arme. Sie benötigen umfangreiche Hilfen beim Waschen und Ankleiden. Die Betroffenen können sich nur begrenzt in der Wohnumgebung fortbewegen. Die grundpflegerische Unterstützung muss ganztägig, also mehrmals am Tag erfolgen. Ebenso fallen in den Pflegegrad auch diejenigen, die mehrmals täglich psychosoziale Unterstützung benötigen.
Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Die Betroffenen müssen vollumfänglich grundpflegerisch versorgt werden. Ebenso steigt die psychosoziale Unterstützungsleistung an, so dass Bedieninstrumente gereicht werden müssen. Häufig benötigen die Menschen mehrmals in der Nacht Hilfe in unterschiedlicher Form, sei es Lagern, Wechsel von Inkontinenzmaterial o.ä. Bei Menschen mit Pflegegrad 4 sind auch umfangreiche begleitende behandlungspflegerische Leistungen durch einen Pflegedienst unabdingbar.
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Bei Betroffenen mit Pflegegrad 5 muss eine komplette Versorgung übernommen werden, meist auch die Obacht auf medizinische Geräte o.ä. Es können von dem pflegebedürftigen Menschen keine Aktivitäten mehr vorgenommen werden. Hier muss quasi eine "Rund-um-die-Uhr Betreuung" stattfinden, die nur durch das Zusammenspiel mehrerer Dienste in der Häuslichkeit überhaupt noch vorgenommen werden kann.