Im folgenden erläutern wir die Änderungen genauer:
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff:
Die überarbeitete Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes zielt stärker auf die Bedürfnisse des einzelnen Menschens in seiner individuellen Lebenssituation und seiner individuellen Beeinträchtigungen und seiner vorhandenen Fähigkeiten ab. Vor allem ist die vorhandene Selbstständigkeit eines Menschen ausschlaggebend - unabhängig von der körperlichen Unterstützbarkeit.
Vorher galten nur Menschen mit alters- oder krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen als pflegebedürftig. Mit der Neudefinition stehen auch kognitive oder seelische Einschränkungen im Fokus. Geregelt ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff in § 14 und § 15 SGB XI. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf unserer Seite zur Pflegebedürftigkeit.
Neues Begutachtungssystem:
Das “Neue Begutachtungssystem”, auch “Neues Begutachtungsassessment” (NBA) genannt, stützt sich auf sechs wesentliche Kriterien und gewichtet diese entsprechend prozentual. Dazu gehören:
- Mobilität - 10 %
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - 7,5 %
- Verhaltensweisen und psychische Problemlage - 7,5 %
- Selbstversorgung - 40 %
- Krankheits- oder therapiebedingte Belastungen - 20 %
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte - 15 %
Bewertet werden diese Kriterien vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (gesetzlich versichert) oder von Medicproof, dem medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherung.
Abhängig von den Einschränkungen ergeben sich Bewertungskennzahlen, die sich den neuen Pflegegraden zuordnen lassen. Genaue Informationen zu den Pflegegraden und den Bewertungsrichtlinien im Begutachtungsassessment: Informationen über Pflegegrade
Neue Pflegegrade:
Mit der Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes erhalten nun auch Demenzkranke, psychisch Kranke und geistig Behinderte einen anerkannten Pflegegrad. Damit geht auch einher, dass sie damit Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
*Der Betreuungs- und Entlastungsbetrag in Höhe von 131 EUR kann eingesetzt werden.
Weitere Informationen zum Pflegegeld