Tipp
Auch 4 Jahre rückwirkend bleiben Ihre Ansprüche gegenüber der Pflegekasse bestehen und können im Nachhinein eingefordert werden, wenn die Umstände, wie oben beschrieben, gegeben sind.
Mit der Pflege von Angehörigen übernehmen Sie eine große Verantwortung für den Pflegebedürftigen - diese Verpflichtung ist hoch emotional besetzt und sehr zeitintensiv. Doch was können Sie tun, wenn bei Ihnen dringende persönliche Termine anstehen, Sie selbst erkranken oder ein wirklich ein Erholungsurlaub nötig ist? Damit Ihr Pflegebedürftiger bei einer solchen Verhinderung weiterhin gut versorgt wird, gibt es die sogenannte Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und regelt nach § 39 des Sozialgesetzbuches Elf (SGB XI) die Leistungen, Umfang und Kosten.
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr;[...] Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist...
Die Brinkmann Pflegevermittlung zeigt Ihnen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege und ermutigt Sie und alle pflegenden Angehörigen, das Angebot auch wahrzunehmen.
Verhinderungspflege ist erst ab einer vorherigen Pflege von mindestens sechs Monaten beanspruchbar (Vorauspflege).*
Die Ersatzpflege geschieht durch einen ambulanter Pflegedienst oder Privatperson, wobei diese nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sein darf oder unter der gleichen Adresse gemeldet sein.
Die Pflegeperson muss Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 besitzen.
*Ab dem 01.07. entfällt die Vorauspflege von sechs Monaten.
Auch 4 Jahre rückwirkend bleiben Ihre Ansprüche gegenüber der Pflegekasse bestehen und können im Nachhinein eingefordert werden, wenn die Umstände, wie oben beschrieben, gegeben sind.
Im Kalenderjahr beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.685 Euro. Die Verhinderungspflege ist zeitlich auf 6 Wochen (42 Tage) im Jahr begrenzt. Für die Erstattung etwaiger Auslagen, wie zum Beispiel die Kosten für Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes oder auch Verdienstausfall einer Privatperson muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt werden.
Eine Person als Ersatz für den Pflegenden, seien es Angehörige, Nachbarn oder Pflegedienstmitarbeiter dürfen hierbei die Grundpflege als auch die Haushaltsführung übernehmen - auch stundenweise.
Wichtig!: Die medizinische Behandlungspflege gehört nicht zu den Leistungen der Verhinderungspflege, da diese von examinierten Pflegekräften durchgeführt werden müssen. Diese Leistungen werden von einem Arzt verordnet und die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.
Es ist natürlich Ihnen überlassen, wen Sie als Ersatzkraft für die Verhinderungspflege im häuslichen Umfeld als geeignet erachten und einsetzen. Jedoch gibt es in Bezug auf die Kostenerstattung Unterschiede, die Sie beachten sollten:
Wichtig: Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, erhalten weiterhin ihr volles Pflegegeld – je nach Pflegegrad. Das Pflegegeld wird weder gekürzt noch gestrichen, sondern in voller Höhe ausgezahlt.
Die Verhinderungspflege bietet Ihnen die Möglichkeit, auch auf Ihre eigene Gesundheit und Ihr Wohlbefinden zu achten. Die Brinkmann Pflegevermittlung möchte Sie daher als pflegende Angehörige ermutigen, die Verhinderungspflege im Rahmen der häuslichen Betreuungsleistung zu beantragen - beispielsweise für den Einsatz einer Ersatz-Betreuung während der freien Tage oder Pausenzeiten Ihrer Betreuungskraft.
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