Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um den Anspruch auf Kurzzeitpflege geltend machen zu können?
In erster Linie muss ein anerkannter Pflegegrad der Stufe 2 bis 5 vorliegen, um Kurzzeitpflege überhaupt in Anspruch nehmen zu können. Die Kurzzeitpflege soll pflegende Angehörige entlasten oder Raum schaffen, um unvorhergesehene Situationen zu bewerkstelligen.
So ist die Kurzeitpflege eine gute Möglichkeit für Angehörige, bei einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit in der Familie, Vorbereitungen für die Pflege zuhause zu treffen oder die weitere professionelle Pflege nach einem Unfall oder längeren Krankenhausaufenthalt zu gewährleisten. Darüber hinaus bietet die Kurzzeitpflege auch den pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, eine Auszeit von der Pflegesituation zu nehmen oder bei eigener Erkrankung bzw. Rehabilitationsmaßnahmen, den Pflegebedürftigen in guten Händen zu wissen.
Bei Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Ihnen steht jedoch nach §45 SGB XI ein Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro im Monat zu. Dieser Betrag kann unter anderem für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Seit dem 01.01.2016 können auch Pflegebedürftige ohne bestätigten Pflegegrad über die sogenannte Übergangspflege, eine Kurzzeitpflege beantragen. Voraussetzung ist, dass eine plötzliche Pflegebedürftigkeit eingetreten ist und somit die pflegerische Versorgung überbrückt werden muss. Zur Entlastung pflegender Angehöriger kann die Kurzzeitpflege in diesem Fall nicht beantragt werden. Die Kosten werden, wie im Falle eines vorliegenden Pflegegrades, für die Pflegeleistungen übernommen – in diesem Fall werden sie jedoch nicht von der Pflege-, sondern der Krankenkasse getragen.
Wie wird Kurzzeitpflege beantragt?
Der Antrag auf Kurzzeitpflege muss von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Vertretungsberechtigten unterschrieben werden. Bei Vorliegen eines Pflegegrades erhalten Sie das Antragsformular bei Ihrer Pflege- oder Krankenkasse.
Sowohl die zuständigen Pflege- und Krankenkassen, als auch Sozialdienste eines Pflegeheims oder Krankenhauses leisten Unterstützung beim Ausfüllen des Antrages.
Bei der Beantragung von Kurzzeitpflege ohne vorliegenden Pflegegrad wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse.