Wichtig
Die Grundpflege ist die Summe aller regelmäßig wiederkehrenden Pflegemaßnahmen, die dazu beitragen, dass pflegebedürftige Personen ihren Alltag bewältigen können.
Dass man sich im Alter oder bei Pflegebedürftigkeit nicht mehr allein anziehen oder waschen kann - für die meisten Menschen unvorstellbar. Aber jeder Mensch kann durch einen Unfall, durch Krankheit oder altersbedingte Beschwerden übergangsweise oder über einen langen Zeitraum hinweg pflegebedürftig werden. Spätestens dann sind Menschen jeden Alters auf fremde Hilfe und Unterstützung im Alltag angewiesen.
Die Basis jeder Betreuung bildet die Grundpflege. Sie ist die Kernleistung, den jeder Pflegebedürftige erhält, egal ob von einem ambulanten Pflegedienst, einem pflegenden Angehörigen oder einer Betreuungskraft in der sogenannten 24 Stunden Pflege. Die Grundpflege ist nämlich eine Leistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen, die altersbedingt oder durch Krankheit nicht mehr in der Lage sind, sich selber zu helfen.
Wichtig: Es geht nicht darum, die Grundpflege so zu gestalten, dass der Pflegebedürftige sich nicht einbringen muss. Oberstes Ziel ist, ihn im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen, um Alltäglichkeiten selbstbestimmt ausführen zu können. Es geht also nicht darum, dem Pflegebedürftigen die Zähne zu putzen, sondern ihn dabei zu unterstützen, es möglichst selbstständig zu tun.
Die Grundpflege ist die Summe aller regelmäßig wiederkehrenden Pflegemaßnahmen, die dazu beitragen, dass pflegebedürftige Personen ihren Alltag bewältigen können.
Nach dem SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) zählt die Grundpflege zur häuslichen Krankenpflege. Sie wird von der Krankenkasse übernommen, sofern eine ärztliche Verordnung füt die Grundpflege und Behandlungspflege vorliegt. Ziel ist es, durch Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen oder die Pflege zu Hause während einer vorübergehenden Pflegebedürftigkeit zu ermöglichen.
Demgegenüber regelt das SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch) die Grundpflege im Rahmen der Pflegeversicherung. Hierbei handelt es sich um nicht-medizinische, pflegerische Leistungen, die für das tägliche Leben und das Wohlbefinden der Pflegebedürftigen essenziell sind – insbesondere Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Die Leistungen werden abhängig vom anerkannten Pflegegrad durch die Pflegekasse übernommen.
Zusammengefasst: Während das SGB V auf eine kurzfristige, medizinisch begründete Versorgung abzielt, dient das SGB XI der längerfristigen Unterstützung pflegebedürftiger Menschen im Alltag.
Der Aufwand für die Grundpflege richtet sich aber auch nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Diese wird in die Pflegegrade eingestuft. Einen Anspruch auf Grundpflege haben alle Pflegebedürftigen, die mindestens Pflegegrad 1 haben.
Da die Grundpflege mehr ist als reine Körperpflege und damit nicht noch mehr Einschränkungen durch Bettlägerigkeit oder Bewegungseinschränkungen hinzukommen, umfasst die Grundpflege auch Prophylaxe-Maßnahmen. Diese sind allerdings Standards in der Grundpflege. Dazu gehören:
Eine osteuropäische Pflege- und Betreuungskraft, vermittelt von der Brinkmann Pflegevermittlung, kennt diese Standards zu großen Teilen und setzt sie auch gewissenhaft und bedarfsgerecht, nach Absprache, um.
Häufig leisten die pflegenden Angehörige Teile der Grundpflege, auch wenn ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt ist. Familien, die diese Pflege nicht leisten können, vertrauen immer mehr auf die sogenannte 24 Stunden Pflege. Die Brinkmann Pflegevermittlung vermittelt Ihnen dafür osteuropäische Pflege- und Betreuungskräfte, die Unterstützung in der Seniorenbetreuung und Altenpflege leisten.
Da die osteuropäischen Betreuungskräfte größtenteils keine pflegerische Ausbildung und Qualifikation besitzen, dürfen auch keine medizinischen Leistungen, z.B. die Wundversorgung übernommen werden. Das obliegt rein dem ambulanten Pflegedienst nach ärztlicher Verordnung. Demnach ist die Behandlungspflege durch die Betreuungsperson ausgeschlossen. Im Sinne einer ganzheitlichen Versorgung sollten Familien und Angehörige eine enge Zusammenarbeit mit einem Pflegedienst vor Ort anstreben. Bei der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft lebt die Betreuungsperson gemeinsam im Haushalt des Pflegebedürftigen und unterstützt diesen vor allem in den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, aktivierende soziale Betreuung, Begleitung zu Arzterminen und eben als Unterstützung in der Grundpflege. Hierzu kommen im Schwerpunkt folgende Tätigkeiten zum tragen:
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