Seit dem 1.1.2017 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Seit dem 1. Januar 2025 ist dieser um 6 Euro gestiegen und beträgt nun 131 Euro pro Monat. Die Regelung dazu findet sich in § 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI).
Der Entlastungsbetrag dient speziell der Entlastung pflegender Angehöriger und kann für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder der ambulanten Pflegedienste verwendet werden. Gleichzeitig bietet er aber auch Flexibilität bei der Organisation der täglichen Pflege. So kann der Betrag beispielsweise dazu genutzt werden, um eine Betreuungskraft in ihrer Pause oder Freizeit zu entlasten bzw. in diesen Zeiten muss die kontinuierliche Pflege sichergestellt werden.