Wichtig
Das Pflegegeld kann ausschließlich für die häusliche Pflege und -Betreuung in Anspruch genommen werden, wenn Sie zuhause von Angehörigen, Freunden oder anderen Pflege- und Betreuungskräften gepflegt und versorgt werden.
Wer pflegebedürftig ist und einen anerkannten Pflegegrad hat, der erhält mit dem positiven Bescheid auch das sogenannte Pflegegeld. Das Pflegegeld ist gestaffelt pro Pflegegrad. Dieses Pflegegeld steht Pflegebedürftigen auch zu, wenn Sie in häuslicher Umgebung gepflegt und betreuut werden. Wer sich also für das Modell der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft durch eine osteuropäische Betreuungskraft entscheidet, der hat aus den gesetzlichen oder privaten Pflegekassen Anspruch auf Pflegegeld.
Das Pflegegeld ist eine Leistung, die pflegebedürftige Menschen von der Pflegekasse erhalten. Es soll sicherstellen, dass die Pflege durch einen pflegenden Angehörigen oder einen Bekannten sichergestellt werden kann. Voraussetzung ist, dass ein Pflegegrad vorliegt.
Das Pflegegeld kann ausschließlich für die häusliche Pflege und -Betreuung in Anspruch genommen werden, wenn Sie zuhause von Angehörigen, Freunden oder anderen Pflege- und Betreuungskräften gepflegt und versorgt werden.
Dieses Pflegegeld steht Ihnen je nach Pflegegrad zu:
* Bei einem anerkannten Pflegegrad 1 stehen Ihnen monatlich 131 EUR für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Ab Pflegegrad 2 steht Ihnen das monatliche Pflegegeld zu, das für selbst beschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI verwendet werden kann.
Für die Festlegung eines Pflegegrades gibt es seit Januar 2017 ein neues Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“). Hierbei überprüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder anderer Prüforganisationen (zum Beispiel MEDICPROOF bei privat Versicherten) alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen im Einzelnen anhand eines Fragenkatalogs, wie hoch der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit ist. Anhand des erstellten Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zuteilt oder den Antrag ablehnt.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für das Pflegegeld: Damit Pflegegeld bezahlt werden kann und um als pflegebedürftig zu gelten, muss ein Pflegebedürftiger mindestens ein halbes Jahr lang auf die Hilfe anderer angewiesen sein.
Bei erfolgreicher Bestätigung eines entsprechenden Pflegegrades, können die Bedürftigen und Ihre Angehörigen mit dem Pflegegeld einen Teil der in Anspruch genommenen Pflegeleistungen refinanzieren. Das Pflegegeld ist daher nicht zweckgebunden und muss auch nicht versteuert
Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Während vorübergehender Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt (§34 SGB V).
Schaffen pflegende Angehörige die häusliche Pflege nicht mehr oder können gewisse Pflegeleistungen nicht von ihnen übernommen werden, dann kann ein ambulanter Pflegedienst Teile der Grundpflege übernehmen. Das Pflegegeld erhalten sie dann nur anteilig.
Wer keinen Pflegegrad hat, hat auch keinen Anspruch auf Pflegegeld. Erst ab Pflegegrad 2 kann man einen Anspruch geltend machen. Daher lohnt sich immer, einen Antrag auf Pflegegrad zu stellen. Die Brinkmann Pflegevermittlung unterstützt Sie dabei, den Antrag zu stellen.
Übrigens: Sollten Sie die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen, ist eine Betreuung in häuslicher Gemeinschaft durch unsere osteuropäischen Pflege- und Betreuungskräfte, Alltagsbegleiter und Haushaltshilfen nicht ausgeschlossen.
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