Pflegezeitgesetz

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Die meisten pflegenden und berufstätigen Angehörigen haben Schwierigkeiten ihren Beruf mit  einer Pflegesituation zu vereinbaren und brauchen hier mehr zeitliche Flexibilität. Um die Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Familie leichter zu gestalten, hat der Gesetzgeber 2015 das sogenannte Pflegezeitgesetz erlassen. Nachfolgend finden Sie umfangreiche Informationen zum Pflegezeitgesetz und den Möglichkeiten, die damit zusammenhängen.

Was ist das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht es sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine vollständige oder teilweise Auszeit vom Berufsalltag zu nehmen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das geht aber nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat - Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Mini- und Midi-Jobber zählen dazu.

Damit haben angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, maximal sechs Monate vollständig oder teilweise freigestellt zu werden. Die Pflegezeit muss spätestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dafür reicht ein formloses Anschreiben. Ablehnen kann der Arbeitgeber die Pflegezeit nicht, denn es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Eine Zustimmung ist also nicht erforderlich. Bei einer teilweisen Freistellung in Teilzeit bedarf es aber einer schriftlichen Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit.

Wer die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss allerdings eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des oder der Pflegebedürftigen beim Arbeitgeber vorlegen. Diese Bescheinigungen stellen die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen (oder die private Pflege-Pflichtversicherung) aus.

Eine Freistellung bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen ist auch dann möglich, wenn er außerhalb des Hauses betreut wird.

Die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes:

Es gibt diverse Möglichkeiten, die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf dank des Pflegezeitgesetzes zu meistern:

  1. 10 Tage Freistellung bei überraschend eingetretener Pflegebedürftigkeit
    Wenn ein naher Angehöriger überraschend pflegebedürftig wird und man für die Organisation der Pflege eine Auszeit benötigt, kann man eine zehntägige Auszeit von der Arbeitszeit nehmen. Diese kann man telefonisch oder per E-Mail beim Arbeitgeber oder der Personalabteilung anmelden. Dafür muss man einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit erbringen. In dem Fall genügt aber einen Bestätigung vom Hausarzt. Als Lohnersatz greift das Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 90 Prozent des Netto-Monatslohns. Es kann bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden.
  2. Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander kombinieren
    Die Kombination aus Familienpflegezeit und Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu zwei Jahre in Teilzeit - 15 Stunden/Woche - zu arbeiten, um neben dem Beruf nahe Angehörige im häuslichen Umfeld zu pflegen. Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist in dem Fall eine Mindestgröße von mehr als 25 Mitarbeitern im Unternehmen. Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen beide nahtlos aneinander gereiht genommen werden. Um Lohnausfälle auszugleichen, können Angehörige ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) stellen. Alles Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Webeite Wege zur Pflege.

  3. Vollständige oder teilweise Freistellung bei Palliativ-Betreuung
    Wer einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleitet, kann eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu drei Monate beantragen. Das geht auch, wenn der pflegebedürftige Angehörige in einem Hospiz palliativ behandelt wird. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich auch diesen Umstand ärztlich bescheinigen lassen und diese Auszeit beim Arbeitgeber anmelden.

Pflege- und Familienpflegezeit enden, wenn der Pflegebedürftige nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege unmöglich geworden ist oder der Pflegebedürftige verstorben ist - vier Wochen nach Eintritt dieses veränderten Umstandes.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Pflegezeitgesetz

Der Kündigungsschutz besteht von der Ankündigung der Pflegezeit - höchstens jedoch zwölf Wochen vor angekündigtem Beginn - bis zur Beendigung der Pflegezeit.

Grundsätzlich besteht ein Urlaubsanspruch, allerdings liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er dem zustimmt.
Wer den Anspruch auf Pflegezeit in Anspruch nimmt, muss die häusliche Pflege auch übernehmen. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Dritte oder ambulante Pflegedienste bei der Versorgung des Pflegebedürftigen unterstützen. Das bedeutet also, dass es durchaus möglich ist, als unterstützende Hilfe eine osteuropäische Pflege- und Betreuungskraft im Rahmen der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft auszuwählen. Wer beispielsweise nur eine teilweise Pflegezeit in Anspruch nimmt, kann in seiner Abwesenheit somit eine liebevolle Versorgung des pflegebedürftigen Angehörigen sicherstellen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Interesse an dieser Option haben.
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind berechtigt, die Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Dabei ist es irrelevant, ob beispielsweise Bruder und Schwester den gemeinsamen Vater pflegen. Solange beide in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, haben beide Anspruch darauf. Das gilt nicht für Beamtinnen und Beamte.

Nahe Angehörige definiert man in dem Fall wie folgt:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Die Zuschüsse zur Sozialversicherung zahlt für den Arbeitnehmer, der die Pflegezeit in Anspruch nimmt, die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Das muss aber bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden.


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