Was passiert, wenn ein A1-Formular (noch) nicht vorliegt?

Nach der europäischen Dienstleistungsfreiheit kann jeder Bürger der EU in anderen EU-Staaten arbeiten oder auch gleichzeitig in mehreren Ländern. Die Grundlage hierfür bildet u.a. eine EU-Richtlinie, aus der hervorgeht, unter welchen Umständen und unter welchen Bedingungen ein EU-Bürger in anderen Ländern tätig sein kann.

Die Art und Weise, wie die Arbeit im Ausland aufgenommen / wahrgenommen wird, entscheidet darüber, welchem sozialversicherungsrechtlichen Status in diesem Fall dieses Unternehmen oder die Betreuungskraft unterliegt. Wenn eine Tätigkeit vorübergegehend und nicht wesentlich ausgeführt wird und wenn der Wohnsitz im Heimatland liegt, was in der Regel für die Betreuungskräfte zutrifft, werden die Sozialversicherungsabgaben im Heimatland entrichtet. Der Nachweis hierfür wird anhand des A1-Formulars nachgewiesen.

Sofern die Betreuungskraft überwiegend im Ausland tätig ist und/oder auch ihren Wohnsitz im Ausland hat, müssen die Sozialbeiträge auch im Ausland erbracht werden, wobei dies auch an eine zeitliche Maximumgrenze gekoppelt ist.

Dies bedeutet, dass mit Beantragung des A1-Formulars der Sozialversichungsstatus durch die ausländische Versicherungsanstalt geprüft wird und auch die Voraussetzungen, unter denen eine Betreuungskraft von einem Partnerunternehmen entsendet wird. Diese Prüfung dauert mehrere Wochen und ist in der Regel noch in Arbeit, trotz dass die Betreuungskraft schon bei Ihnen oder Ihrem Angehörigen arbeitet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Betreuungskraft nicht versichert ist. Sollte der Fall eintreten, dass es zu einer Prüfung der Betreuungskraft kommen sollte und diese das A1-Formular noch nicht vorliegen hat, wird sich die Behörde mit dem Partnerunternehmen in Verbindung setzen und eine entsprechende Bescheinigung über die Beantragung von unseren Partnerunternehmen erhalten oder den Sozialversicherungsstatus direkt klären können.

Selbst wenn sich herausstellen würde, dass die Bedingungen für die Ausstellung eines A1-Formulars nicht gegeben sein sollten, müsste dann die Versteuerung in Deutschland erfolgen. Dieser Fall ist bei uns noch nicht vorgekommen! Das bedeutet aber auch für Sie, dass Sie als Kunde, unabhängig davon, ob die Versteuerung im Ausland oder Inland stattfindet, keine Haftung hierfür übernehmen müssen, sondern die Haftung bei den Unternehmen liegt.

Wir stellen sicher, dass unsere Partnerunternehmen rechtskonform handeln und Sie als Kunde kein Risiko eingehen.

Für weitere Fragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite.

Bitte beachten Sie, dass wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen und wenden Sie sich im Zweifel in allen Fragen hierzu an einen sachkundigen Rechtsanwalt.

Marzena Brinkmann

Mitte I Büro Oerlinghausen
Marzena Brinkmann
Ravensberger Str. 9
33813 Oerlinghausen
Telefon: 05202 - 70 30 300

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