Welche Formen der Entsendung sind legal und anwendbar?

Die EU-Entsendevorschriften sind nach Art. 12 und Art. 13 der Richtlinie 883/2004 geregelt und beschreiben die Möglichkeiten der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU. Hiernach können EU-Bürger über zwei Wege von Unternehmen im EU-Ausland in Deutschland arbeiten.

Nach Artikel 12 ensendet ein ausländisches Unternehmen eine Betreuungskraft für die Verrichtung einer Dienstleistung in einem anderen europäischen Land, wobei das Unternehmen nach den Bestimmungen einen wesentlichen Umsatzanteil im Heimatland erwirtschaften muss. Als wesentliche Größe wird hierbei meist ca. 25% inländischer Umsatzanteil vorausgesetzt.

Sofern diese Bedingung vorliegt, kann ein Unternehmen Betreuungskräfte in deutsche Haushalte zur Erbringung von Betreuungsdienstleistungen senden. Die Betreuungskräfte unterliegen hierbei der Sozialversicherungspflicht im Heimatland. Der Nachweis, dass die Sozialabgaben im Heimatland vom Unternehmen (Entsender) gezahlt werden, wird in Form des A1-Formulars erbracht, dass für die Betreuungskraft ausgestellt und zugesendet wird. Der Beantragungszeitraum bis zur Ausstellung kann mehrere Wochen dauern, abhängig von der bearbeitenden Behörde und dem Entsendeland.

Ebenso kann ein Unternehmen die Betreuungskraft auch nach Artikel 13 Betreuungsdienstleistungen in Deutschland in privaten Haushalten erbringen. Der Unterschied hierbei liegt darin, dass der Artikel 13 beschreibt, dass EU-Bürger gleichzeitig in zwei oder mehreren Ländern arbeiten dürfen und die Sozialversicherung in dem Land abgeführt wird, in dem die Betreuungskraft ihren wesenlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Diese Form der sog. "Arbeit in zwei Ländern" wird gewöhnlich von den Unternehmen praktiziert, die keinen wesentlichen Umsatzanteil im Inland aufweisen können. Da die Betreuungskräfte sowohl im osteuropäischen Ausland als auch in Deutschland ihre Tätigkeit erbringen, ist der Anteil im Heimatland entsprechend der Verordnung als wesentlich anzusehen und somit legitimiert.

Auch bei dieser Form ist die Ausstellung des A1 Formulars ohne weiteres gegeben. Hierbei kann der Ausstellungsprozess allerdings wesentlich länger dauern, sofern die einzelne Betreuungskraft vorher noch nicht in beiden Ländern tätig war. Insofern muss ersteinmal der Turnus (2 Monate in Deutschland, zwei Monate im Ausland und wiederum die Arbeitsaufnahme in Deutschland) erfolgen, bevor die "Arbeit in zwei Ländern praktiziert wurden und die Betreuungskraft das A1-Formular erhält.

Dieses Vorgehen wird für Kunden oftmals nicht deutlich gemacht, wodurch es zu Verunsicherung kommen kann. Letztlich ist dieses Prozedere legal und auch für Kunden sicher.

Die Brinkmann Pflegevermittlung setzt sich für die legale und konforme Entsendung ein, verpflichtet ihre Dienstleister dazu, nach den aktuellsten Verordnungen und Gesetzen zu handeln und überprüft regelmäßig die Rechtskonformität, so dass unsere Kunden auf der sicheren Seite sind.

Für etwaige Fragen zu diesem Thema, stehen wir Ihnen jederzeit gerne Rede und Antwort und erläutern Ihnen diese erwähnten Umstände.

Bitte beachten Sie, dass wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen und wenden Sie sich im Zweifel in allen Fragen hierzu an einen sachkundigen Rechtsanwalt.


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